Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
de recours au sens de I'art. 79a : l'assureur et le canton doivent-ils agir
en justice séparément et chacun pour moitié contre des tiers ?
80ff. Il progetto non definisce in maniera sufficientemente precisa i compiti e TI
le funzioni del cantone nell'ambito delle negoziazioni tariffali, come si
rileva al punto i). Questa lacuna dovrebbe essere colmata anche per
chiarire le procedure ed i contenziosi relativi al ruolo del cantone come
pagante della metà della fatture. E' pure necessario definire in maniera
dettagliata le procedure e gli organi responsabili previsti per i contenziosi
fra finanziatori (sia per i cantoni, sia per gli assicuratori malattia) e forni-
tori di prestazioni. A nostro avviso sarebbe quindi necessario completare
il Titolo 5 della LAMal con disposizioni specifiche sui contenziosi relativi
al pagamento della metà delle degenze ospedaliere, cercando d'indivi-
duare soluzioni semplici che nella misura del possibile siano comuni agli
assicuratori ed al cantone. Questo vale anche per l'articolo 79 dove sono
stati dimenticati gli aspetti procedurali.
80ff. Falls die Beiträge der Kantone als sozialversicherungsrechtliche GDK
Verpflichtung (und nicht mehr als Subventionen, vgl. Botschaft S.12)
definiert werden, muss im 5. Titel des KVG auch der Verfahrensweg für
den Kanton gesetzlich definiert werden. Dabei sind insbesondere
folgende Fragen zu regeln: Wird der Kanton betreffend 50% der
Spitalrechnung in Zukunft den Versicherern gleichgestellt? Kann er jede
einzelne Rechnung bestreiten, falls er der Meinung ist, die Leistung sei
nicht KVG-konform? Werden wir in Zukunft bei Streitfällen zwei
Rechtsverfahren haben (je für die halbe Rechnung), oder wird der
Kanton vor das von Art. 86 KVG vorgesehene Schiedsgericht gehen kön-
nen/müssen? Oder wird für den kantonalen Anteil das Verwaltungsrecht
angewandt? Gleiches gilt für das Rückgriffsrecht nach Art. 79a: Müssen
Versicherer und Kanton getrennt und je für die Hälfte gegen den Dritten
vorgehen?
Art. 84a Abs. 1 Bst. f / Datenbekanntgabe Art. 84a, al. 1, let. f / Communication des données
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
84a 1f Buchstabe f könnte in dieser Form als Einschränkung von Art. 22a BE, GDK
interpretiert werden, wenn die Kantone nicht als "Organe, die mit der
Durchführung sowie Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung" des KVG betraut sind, gelten. Damit könnten Leis-
tungserbringer die Weitergabe ihrer Daten an die Kantone aus
überwiegendem Privatinteresse zu verhindern
suchen.Regelungsvorschlag:: Sofern kein überwiegendes Privatinteresse
entgegensteht, dürfen die Kantone und weitere Organe, die mit der
Durchführung.. . .f .. . -weiteren kantonalen Behörden, . . . .
84a 1f Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 84a 1f Hier wird Tür und Tor geöffnet, unanonymisierte Daten für irgendwelche SRK
Zwecke zu verwenden.
Antrag: Die Vertragsparteien legen vertraglich fest, welche Daten zu
welchem Zweck von Organen, die mit der Durchführung sowie Kontrolle
oder die Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut
sind, weitergegeben werden dürfen.
84a 1f Die Weitergabe von Daten muss am Patientennutzen orientiert und H+
wirtschaftlich sein (Begründung siehe oben Art. 22a (neu)). Dazu
erarbeitet der Bund zusammen mit den - Betroffenen Kantonen,
Leistungserbringern und Versicherern - die Datensätze, die
weitergegeben werden.
Antrag : Die Vertragsparteien legen vertraglich fest, welche Daten zu
welchem Zweck von Organen, die mit der Durchführung sowie der