Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Art. 50 Conventions tarifaires avec les établissements médico-sociaux

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

50 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 50 Nous ne nous prononcerons pas sur cet article et attendons la consulta- FRC

tion sur les soins à domicile et les EMS.

50 An dieser Stelle soll gesetzlich verankert werden, dass die Leistungen santé-

der Krankenversicherung bei Aufenthalt in einem Pflegeheim, bei suisse ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause nur einen

Betrag an die Pflegemassnahmen umfassen. Damit der Verweis auf den

neuen Art. 49 Abs. 7 KVG-E nicht zu Missverständnissen führt, muss die

heute in Art. 7 Abs. 3 KLV verankerte Bestimmung neu an dieser Stelle

ins Gesetz integriert werden. Der Absatz soll wie folgt präzisiert werden:

„Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 6) vergütet der

Versicherer, die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege

und bei Krankenpflege zu Hause, einen Beitrag an die Pflege-

massnahmen. Er kann mit dem Pflegeheim pauschale Vergütungen

vereinbaren. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 49 sind sinngemäss

anwendbar.“

50 2 Antrag: Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der santé-

(neu) Leistungserbringer werden bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen suisse nicht angerechnet.

50 Der Grundsatz, dass im Spitexbereich, in den Heimen und zu Hause Cosama

dieselben Leistungen wie bei der ambulanten Krankenpflege vergütet

werden, ist richtig. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der VKL die

Entschädigung dieser Leistungen unterschiedlich ausfallen kann, was

uns nicht als logisch erscheint. Zudem ist der Bundesrat ist verpflichtet,

dem Parlament bis Ende 2004 eine Botschaft im Zusammenhang mit der

Pflegefinanzierung zu unterbreiten.

50 Art. 50 ist abgesehen von einer Änderung des Verweises unverändert VASOS

geblieben. Wir meinen, es sei hier ein fundamentaler Grund gegeben,

dafür zu sorgen, dass die Pflegeheime bezüglich Krankenkassenleis-

tungen endlich den Spitälern und nicht bloss der ambulanten Pflege und

der Krankenpflege zu Hause (Spitex) gleichgestellt werden. Nur so kann

das für die Krankenversicherer finanziell interessante möglichst baldige

Abschieben pflegebedürftiger und angeblich nicht mehr

rehabilitationsfähiger Patienten aus dem Spital ins Heim bekämpft

werden.

Unseres Erachtens ist weder ethisch noch wirtschaftlich einwandfrei

begründbar, Patienten beim so genannten Abschieben aus dem Spital

definitiv von medizinischer Anstrengung zur Erhaltung und Verbesserung

ihres körperlichen und geistigen Zustandes auszuschliessen, was in den

geringeren finanziellen Leistungen und der niedrigeren medizinischen

Stellung des Pflegeheims gegenüber dem Spital zum Ausdruck kommt.

Nach aussen bedeutet dies zudem eine unverdiente diskriminierte

Stellung des Personals im Pflegeheim im Vergleich zu jenem im Spital.

50 Art. 50 ist abgesehen von einer Änderung des Verweises unverändert neuer

geblieben. Wir meinen, es sei hier ein fundamentaler Grund gegeben, panter club dafür zu sorgen, dass die Pflegeheime bezüglich Krankenkassenleistun-

gen endlich den Spitälern und nicht bloss der ambulanten Pflege und der

Krankenpflege zu Hause (SPITEX) gleichgestellt werden. Nur so kann

das für die Krankenversicherer finanziell interessante möglichst baldige

Abschieben pflegebedürftiger und angeblich nicht mehr rehabilitations-

fähiger Patienten aus dem Spital ins Heim bekämpft werden. Unseres

Erachtens ist weder ethisch noch wirtschaftlich einwandfrei begründbar,

Patienten beim sogenannten Abschieben aus dem Spital definitiv von

medizinischer Anstrengung zur Erhaltung und Verbesserung ihres

körperlichen und geistigen Zustandes auszuschliessen, was in den ge-