Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

de recours au sens de I'art. 79a : l'assureur et le canton doivent-ils agir

en justice séparément et chacun pour moitié contre des tiers ?

80ff. Il progetto non definisce in maniera sufficientemente precisa i compiti e TI

le funzioni del cantone nell'ambito delle negoziazioni tariffali, come si

rileva al punto i). Questa lacuna dovrebbe essere colmata anche per

chiarire le procedure ed i contenziosi relativi al ruolo del cantone come

pagante della metà della fatture. E' pure necessario definire in maniera

dettagliata le procedure e gli organi responsabili previsti per i contenziosi

fra finanziatori (sia per i cantoni, sia per gli assicuratori malattia) e forni-

tori di prestazioni. A nostro avviso sarebbe quindi necessario completare

il Titolo 5 della LAMal con disposizioni specifiche sui contenziosi relativi

al pagamento della metà delle degenze ospedaliere, cercando d'indivi-

duare soluzioni semplici che nella misura del possibile siano comuni agli

assicuratori ed al cantone. Questo vale anche per l'articolo 79 dove sono

stati dimenticati gli aspetti procedurali.

80ff. Falls die Beiträge der Kantone als sozialversicherungsrechtliche GDK

Verpflichtung (und nicht mehr als Subventionen, vgl. Botschaft S.12)

definiert werden, muss im 5. Titel des KVG auch der Verfahrensweg für

den Kanton gesetzlich definiert werden. Dabei sind insbesondere

folgende Fragen zu regeln: Wird der Kanton betreffend 50% der

Spitalrechnung in Zukunft den Versicherern gleichgestellt? Kann er jede

einzelne Rechnung bestreiten, falls er der Meinung ist, die Leistung sei

nicht KVG-konform? Werden wir in Zukunft bei Streitfällen zwei

Rechtsverfahren haben (je für die halbe Rechnung), oder wird der

Kanton vor das von Art. 86 KVG vorgesehene Schiedsgericht gehen kön-

nen/müssen? Oder wird für den kantonalen Anteil das Verwaltungsrecht

angewandt? Gleiches gilt für das Rückgriffsrecht nach Art. 79a: Müssen

Versicherer und Kanton getrennt und je für die Hälfte gegen den Dritten

vorgehen?

Art. 84a Abs. 1 Bst. f / Datenbekanntgabe Art. 84a, al. 1, let. f / Communication des données

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

84a 1f Buchstabe f könnte in dieser Form als Einschränkung von Art. 22a BE, GDK

interpretiert werden, wenn die Kantone nicht als "Organe, die mit der

Durchführung sowie Kontrolle oder der Beaufsichtigung der

Durchführung" des KVG betraut sind, gelten. Damit könnten Leis-

tungserbringer die Weitergabe ihrer Daten an die Kantone aus

überwiegendem Privatinteresse zu verhindern

suchen.Regelungsvorschlag:: Sofern kein überwiegendes Privatinteresse

entgegensteht, dürfen die Kantone und weitere Organe, die mit der

Durchführung.. . .f .. . -weiteren kantonalen Behörden, . . . .

84a 1f Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 84a 1f Hier wird Tür und Tor geöffnet, unanonymisierte Daten für irgendwelche SRK

Zwecke zu verwenden.

Antrag: Die Vertragsparteien legen vertraglich fest, welche Daten zu

welchem Zweck von Organen, die mit der Durchführung sowie Kontrolle

oder die Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut

sind, weitergegeben werden dürfen.

84a 1f Die Weitergabe von Daten muss am Patientennutzen orientiert und H+

wirtschaftlich sein (Begründung siehe oben Art. 22a (neu)). Dazu

erarbeitet der Bund zusammen mit den - Betroffenen Kantonen,

Leistungserbringern und Versicherern - die Datensätze, die

weitergegeben werden.

Antrag : Die Vertragsparteien legen vertraglich fest, welche Daten zu

welchem Zweck von Organen, die mit der Durchführung sowie der