Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 132Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
loi s'y rapportant, si cela s'avère être de bon aloi. Mais pour cela on a
besoin d'au moins cinq ans. C'est d'ailleurs le délai que prévoyait déjà la 2ème révision de la loi avortée. A notre avis, on pourrait même renoncer complètement à un ordonnancement dans les dispositions transitoires.
5 Der Wechsel zum System der fix-dualen Spitalfinanzierung, der mit SH
grossem Aufwand verbunden ist, macht nur Sinn, wenn das neue
System über mehrere Jahre zur Anwendung kommt. Die Verpflichtung
des Bundesrates, innert dreier Jahre eine Gesetzesvorlage zur
monistischen Spitalfinanzierung vorzulegen, erscheint uns unnötig.
Angesichts der zahlreichen Vollzugsfragen wäre es sinnvoll, die
Wirkungsweise der fix-dualen Spitalfinanzierung zu untersuchen und erst auf dieser Grundlage eine diesbezügliche Gesetzesänderung
vorzulegen, falls sich dies als sinnvoll erweist. Dafür sind mindestens
fünf Jahre notwendig. Dieser zeitliche Rahmen wurde bereits in der
gescheiterten 2. KVG-Revision vorgesehen. Aus unserer Sicht kann auf
eine Festlegung in den Übergangsbestimmungen sogar gänzlich
verzichtet werden.
5 Die Verpflichtung des Bundesrates, innert dreier Jahre eine TG
Gesetzesvorlage zur monistischen Spitalfinanzierung vorzulegen, wird
von uns ausdrücklich begrüsst. Der Kanton Thurgau ist mit der
Ausarbeitung eines entsprechenden Modells und Gesetzesvorschlages
bereits befasst und wird seine Vorschläge dem Bundesrat zu gegebener Zeit gerne präsentieren.
Angesichts der Tatsache, dass die Monistik bei der Finanzierung des
gesamten ambulanten Bereichs sowie der Privatspitäler längst im
Einsatz ist und dort auch funktioniert, besteht keinerlei Veranlassung, sie hier weiterhin auszuklammern bzw. hinauszuzögern.
5 Abs. 5 der Übergangsbestimmungen, wonach dem Bundesrat der ZH
Auftrag erteilt wird, innert dreier Jahre einen Gesetzesvorschlag für den
Übergang zu einer monistischen Spitalfinanzierung zu beantragen, ist
sodann aus den bereits erwähnten Gründen ersatzlos zu streichen.
5 Présentation d'un projet de loi aux Chambres sur le financement mo- VD
niste: dans un délai de 3 ans. Par ailleurs, concernant I'introduction du
financement moniste, il lui apparaît prématuré de fixer aujourd'hui un délai dans la loi pour présenter une proposition aux Chambres. Cet article
doit par conséquent être supprimé. Les difficultés de mise en oeuvre
d'ores et déjà identifiées, le recul nécessaire pour pouvoir évaluer l'im-
pact du financement « dual fixe )) avant d'opter pour un autre système,
plaident plutôt en faveur d'un rapport du Conseil fédéral aux Chambres.
5 Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung im Grundsatz. SVP
Der Vorschlag ist ein typischer Kompromiss. Man will über eine
jahrelange(!) dual-fixe Finanzierung den Wechsel zur monistischen
Finanzierung verzögern. Korrekter wäre, das monistische System jetzt
direkt einzuführen und z.B. eine Übergangsfrist von 5 Jahren zu
gewähren.
5 Die SP Schweiz hat grosse Bedenken gegenüber der Einführung einer SPS
monistischen Spitalfinanzierung. Sie kommt einer Aufhebung des
Vertragszwangs im ambulanten Bereich gleich und würde in der
Kombination mit der Aufhebung des Vertragszwangs bei gleichzeitiger
Einsetzung der Versicherer als Monist zu einer Machtkonzentration bei
den Versicherern führen, die die SP strikt ablehnen müsste. Als Monist
käme für die SP nur die öffentliche Hand, der Kanton in Frage.
3 Die Übergangsbestimmungen der Finanzierungsflüsse sind viel zu GPS
kompliziert geregelt. Zum Schutze der Grundversicherung und der
Kantone sollen die Finanzierungsverschiebungen erst zwei Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden.
5 Die fix-duale Finanzierung soll sich erst einmal bewähren, bevor eine GPS
neuerliche Systemänderung vorgenommen wird. Die GPS lehnt schon
nur aus diesem Grund einen Übergangsartikel zur monistischen