Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

loi s'y rapportant, si cela s'avère être de bon aloi. Mais pour cela on a

besoin d'au moins cinq ans. C'est d'ailleurs le délai que prévoyait déjà la 2ème révision de la loi avortée. A notre avis, on pourrait même renoncer complètement à un ordonnancement dans les dispositions transitoires.

5 Der Wechsel zum System der fix-dualen Spitalfinanzierung, der mit SH

grossem Aufwand verbunden ist, macht nur Sinn, wenn das neue

System über mehrere Jahre zur Anwendung kommt. Die Verpflichtung

des Bundesrates, innert dreier Jahre eine Gesetzesvorlage zur

monistischen Spitalfinanzierung vorzulegen, erscheint uns unnötig.

Angesichts der zahlreichen Vollzugsfragen wäre es sinnvoll, die

Wirkungsweise der fix-dualen Spitalfinanzierung zu untersuchen und erst auf dieser Grundlage eine diesbezügliche Gesetzesänderung

vorzulegen, falls sich dies als sinnvoll erweist. Dafür sind mindestens

fünf Jahre notwendig. Dieser zeitliche Rahmen wurde bereits in der

gescheiterten 2. KVG-Revision vorgesehen. Aus unserer Sicht kann auf

eine Festlegung in den Übergangsbestimmungen sogar gänzlich

verzichtet werden.

5 Die Verpflichtung des Bundesrates, innert dreier Jahre eine TG

Gesetzesvorlage zur monistischen Spitalfinanzierung vorzulegen, wird

von uns ausdrücklich begrüsst. Der Kanton Thurgau ist mit der

Ausarbeitung eines entsprechenden Modells und Gesetzesvorschlages

bereits befasst und wird seine Vorschläge dem Bundesrat zu gegebener Zeit gerne präsentieren.

Angesichts der Tatsache, dass die Monistik bei der Finanzierung des

gesamten ambulanten Bereichs sowie der Privatspitäler längst im

Einsatz ist und dort auch funktioniert, besteht keinerlei Veranlassung, sie hier weiterhin auszuklammern bzw. hinauszuzögern.

5 Abs. 5 der Übergangsbestimmungen, wonach dem Bundesrat der ZH

Auftrag erteilt wird, innert dreier Jahre einen Gesetzesvorschlag für den

Übergang zu einer monistischen Spitalfinanzierung zu beantragen, ist

sodann aus den bereits erwähnten Gründen ersatzlos zu streichen.

5 Présentation d'un projet de loi aux Chambres sur le financement mo- VD

niste: dans un délai de 3 ans. Par ailleurs, concernant I'introduction du

financement moniste, il lui apparaît prématuré de fixer aujourd'hui un délai dans la loi pour présenter une proposition aux Chambres. Cet article

doit par conséquent être supprimé. Les difficultés de mise en oeuvre

d'ores et déjà identifiées, le recul nécessaire pour pouvoir évaluer l'im-

pact du financement « dual fixe )) avant d'opter pour un autre système,

plaident plutôt en faveur d'un rapport du Conseil fédéral aux Chambres.

5 Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung im Grundsatz. SVP

Der Vorschlag ist ein typischer Kompromiss. Man will über eine

jahrelange(!) dual-fixe Finanzierung den Wechsel zur monistischen

Finanzierung verzögern. Korrekter wäre, das monistische System jetzt

direkt einzuführen und z.B. eine Übergangsfrist von 5 Jahren zu

gewähren.

5 Die SP Schweiz hat grosse Bedenken gegenüber der Einführung einer SPS

monistischen Spitalfinanzierung. Sie kommt einer Aufhebung des

Vertragszwangs im ambulanten Bereich gleich und würde in der

Kombination mit der Aufhebung des Vertragszwangs bei gleichzeitiger

Einsetzung der Versicherer als Monist zu einer Machtkonzentration bei

den Versicherern führen, die die SP strikt ablehnen müsste. Als Monist

käme für die SP nur die öffentliche Hand, der Kanton in Frage.

3 Die Übergangsbestimmungen der Finanzierungsflüsse sind viel zu GPS

kompliziert geregelt. Zum Schutze der Grundversicherung und der

Kantone sollen die Finanzierungsverschiebungen erst zwei Jahre nach

Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden.

5 Die fix-duale Finanzierung soll sich erst einmal bewähren, bevor eine GPS

neuerliche Systemänderung vorgenommen wird. Die GPS lehnt schon

nur aus diesem Grund einen Übergangsartikel zur monistischen