Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Versorgung einhergehen, was dem Versicherer erlaubt, eine tiefere

Prämie anzubieten. Es kann aber auch zu einer besseren Versorgung

kommen, insbesondere durch die koordinativen Leistungen in integrierten

Versorgungsnetzen gemäss Art. 41c KVG-E. Zudem kann mit einer Wahl-

einschränkung mehr Wettbewerb unter den Leistungserbringern erzeugt

werden, sodass zwar eine Effizienzerhöhung stattfindet, diese aber bei

jenen Leistungserbringern anfällt, die nicht in dieses Versicherungsprodukt

eingebunden sind.

Antrag:

Abs. 1 wie folgt ändern:

Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem

Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im

Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1

und 3). die der Versicherer auswählt. Dazu gehören auch die integrierten

Versorgungsnetze nach Artikel 41c.

41a 2 II est en effet indispensable de préciser que tout le catalogue des presta- FRC

tions prévu dans la loi doit être préservé.

41a 2 Absatz 2: „...die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall ver- med-

sichert“. Dieser Satz ist verwirrend. Heisst dies, dass ein Versicherter, swiss.net welcher ohne Überweisung Leistungen ausserhalb des Netzes

konsumiert, in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung durch das Netz

hat, solange es sich um gesetzliche Pflichtleistungen handelt? Dies würde

jede Steuerung und damit die Versorgungsnetze sinnlos machen. Korrekt

müsste es heissen:

„Die Versicherungen sind verpflichtet, mindestens die gesetzlichen

Pflichtleistungen zu entschädigen, soweit sie durch Leistungserbringer

gemäss Absatz 1 erbracht oder veranlasst worden sind“

41a 2 Unklar ist der Leistungsumfang und die Finanzierung: Spitex

Was ist gemeint mit „gesetzliche Pflichtleistungen sind in jedem Fall

versichert“? An welche Nicht-Pflichtleistungen wurde gedacht:

Prävention und Gesundheitsberatung oder z.B. Hauswirtschaftliche

Spitex-Leistungen / Spitex-Pflegeleistungen?

Wie wird „gesetzliche Pflichtleistung“ definiert? Können Leistungen der

Zusatzversicherungen eingeschlossen werden? Können Leistungen

eingeschlossen werden, die andere Kostenträger finanzieren, wie z.B. die

öffentliche Hand, SUVA, IV oder die versicherte Person?

41a 2 Der vorliegende Entwurf sieht bei integrierten Netzwerken vor, dass im santé-

Rahmen von Behandlungsprozessen Leistungen erbracht werden können, suisse die über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehen (Art. 41c Abs. 3

KVG-E). Diese Bestimmung macht für alle besonderen

Versicherungsformen Sinn und soll deshalb unter Art. 41a Abs. 2 KVG-E

aufgenommen werden. (Vgl. unsere Bemerkungen zu Art. 41c Abs. 3

KVG-E.)

Antrag:

Abs. 2: ……. sind in jedem Fall versichert. Im Rahmen eines definierten

Behandlungsprozesses können über die gesetzlichen Pflichtleistungen

hinausgehende Leistungen vorgesehen werden, sofern dadurch Kosten

eingespart werden.

41a 3 Nous pouvons craindre que ces mécanismes engendrent de fait une dé- SAV

solidarisation partielle des gens en bonne santé et/ou de condition aisée

du fait de la diminution de leur prime, dont on a besoin pour financer les

soins fournis.

La notion de bonus si, pendant une certaine période, le patient n’a pas

bénéficié des prestations (même si le Conseil fédéral peut en limiter la

portée avec l’al. 5 de cet article ou avec l’art. 63 al. 3), contredit de fait

l’objectif énoncé dans le Commentaire à la page 15 : « Les différences de

coûts dues à des structures de risque favorables ne donnent pas droit à

une réduction de prime ».

Nous pensons que, en lieu et place d’une réduction de prime, le bonus