Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
pourrait prendre la forme de participation aux coûts de prestations destinées à la prévention ou au dépistage précoce de troubles métaboliques, prestations qui pourraient d’ailleurs parfaitement être fournies de manière pratique, compétente et économique par les pharmaciens, seuls membres des professions médicales à rencontrer des personnes (apparemment) en bonne santé ou qui s’occupent de la santé de tiers.
Proposition :
Remplacer l’al. 3 lettre b par :
« L’assuré n’ayant pas bénéficié de prestations pendant une certaine période peut être encouragé financièrement à prendre des mesures de prévention ou de dépistage précoce notamment dans le domaine des troubles dont l’évolution dépend significativement du comportement de l’individu. »
41a 3 Der Buchstabe b ist zu streichen, da ein Bonus-/Malus-System dem VSAO
Grundgedanken des KVG - der Solidarität - widerspricht.
41a 3 Grundsätzlich soll bei allen besonderen Versicherungsformen die santé-
Möglichkeit bestehen, dass die Versicherer und die Leistungserbringer suisse vereinbaren, dass der Leistungserbringer die Budgetverantwortung trägt (Capitation). Die Vertragspartner vereinbaren, auf welche Leistungen sich die Budgetverantwortung bezieht. Solche Verträge bestehen bereits heute. Im Umfang der Budgetverantwortung sind die Bestimmungen betr. Tarifverträge nicht anwendbar. Dies soll im Gesetz so festgehalten werden.
Antrag:
Einfügen eines neuen Absatzes 3bis:
3bis Bei besonderen Versicherungsformen gemäss Art. 41a Abs. 1 und Abs. 3 können Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass die Leistungserbringer im vertraglich vereinbarten Umfang die finanzielle Verantwortung für die medizinische Versorgung der von ihnen betreuten Versicherten übernehmen (Budgetverantwortung). Die Vertragsparteien vereinbaren, auf welche Leistungen sich die Budgetverantwortung bezieht. Art. 43, 46, 47,48,49, 50 und 51 finden keine Anwendung.
41 3 Um die Eigenverantwortung auch auf Seiten der Versicherten vermehrt zu ffg un fördern, regt das ffg – forum für ganzheitsmedizin darüber hinaus an, die d 4 Kompetenz des Bundesrates zu erweitern, neue Versicherungsmodelle als
Pilotversuch oder definitiv zulassen (vgl. ffg-Grundsatzpapier „Förderung der Eigenverantwortung in der sozialen Krankenversicherung“).
- Gesundheitssparkonten, wie sie im übrigen auch im Postulat 04.3066 von Nationalrat Guy Parmelin angeregt wurden, gehen für die
Versicherten mit besonders hohen Anreizen einher, bewusster mit ihrer Gesundheit und allfälligen Krankheitskosten umzugehen. Zudem
ermöglichen sie es auch wirtschaftlich schlechter gestellten Versicherten, zum Beispiel von der neu vorgesehenen Wahlfranchise von Fr. 2500.- und den damit verbundenen Rabatten Gebrauch zu machen.
- Die jetzt in Artikel 41a Absatz 4 enthaltene Bestimmung „Vereinen,
Stiftungen und anderen Institutionen [ist es] verboten, die Übernahme der Kosten, die sich aus diesen Versicherungsformen ergeben, vorzusehen“ ist übermässig restriktiv und sachlich nicht zu rechtfertigen.
Antrag:
Anpassung von Artikel 41a Absätze 3 und 4
Abs. 3:
Der Bundesrat kann weitere Versicherungsformen für Pilotversuche oder definitiv zulassen, namentlich solche, bei denen:
a. die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine
Prämienermässigung stärker als nach Artikel 64 an den Kosten zu beteiligen;
b. die Höhe der Prämie der Versicherten sich danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch
genommen haben oder nicht;
c. die Versicherten Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten