Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

52 1b Dem Vorschlag, wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten ohne PULSUS

weiteres auf die Spezialitätenliste zu setzen, stimmen wir zu.

52 1b Concernant l’art. 52 al. 1b, la SSPh demande un droit de recours de SAV

l’association faîtière pour la détermination du prix concernant la marge de

distribution.

52 1b SGCI Chemie Pharma Schweiz begrüsst die Bestrebungen, den Zugang SGCI

der Patienten zu wichtigen Arzneimitteln für seltene Krankheiten (sog.

Orphan Drugs) zu verbessern. Neben der vereinfachten Zulassung für

Orphan Drugs durch Swissmedic ist die Vergütung durch die

obligatorische Krankenversicherung eine wichtige Voraussetzung dafür.

Deshalb unterstützen wir die Schaffung eines Orphan Drugs-Kapitels in

der Spezialitätenliste und die damit verbundenen Massnahmen, so

namentlich den dafür vorgesehenen Verzicht auf Gebühren.

52 1b Eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens für wichtige Arzneimittel für SGIM

seltene Krankheiten begrüssen wir sehr.

52 1b Concernant les prescriptions relatives aux médicaments, nous estimons SSPO

que I'admission de médicaments pour les maladies rares est normale.

52 1b Die vips mit einem Anteil von 80% aller Innovationen, begrüsst die vips

Initiative, den Zugang der Patienten zu wichtigen Arzneimitteln für seltene

Krankheiten (sog. Orphan Drugs) zu verbessern und zu vereinfachen.

Entsprechend dem vereinfachten Verfahren bei Swissmedic ist auch ein

vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die Spezialitätenliste des

BAG zu begrüssen. Die Erstellung eines Orphan Drugs-Kapitels ist eine

sinnvolle Massnahme. Die Administrierung soll dabei kleinstmöglich sein,

so dass keine hohen Gebühren erforderlich werden.

52 1b Wir unterstützen die Aufnahme von wichtigen Arzneimitteln für seltene COSAMA

Krankheiten in die Spezialitätenliste. Dadurch wird die Kostenübernahme

klar und einheitlich geregelt und der administrative Aufwand sowohl für

den Versicherer als auch den Versicherten verringert.

52 1b Absatz 4 ist eine sinnvolle Ergänzung zu Art. 52. Allerdings sollten auch santé-

die anderen zwei Voraussetzungen der Leistungspflicht erwähnt werden. suisse santésuisse unterstützt die Aufnahme von wichtigen Arzneimitteln für

seltene Krankheiten in die Spezialitätenliste. Dadurch wird die

Kostenübernahme klar und einheitlich geregelt und der administrative

Aufwand sowohl für den Versicherer als auch den Versicherten verringert.

santésuisse ergänzt in Absatz 1 die mehrmalige Überprüfung der

Höchstpreise und möchte in einen 5. Absatz den Off Label Use geregelt

haben.

Preisschutz

In der Schweiz profitiert die Pharmaindustrie während der 15-jährigen

Patentschutzfrist von einem Preisschutz. Ist der Preis eines Medikaments

einmal definitiv festgesetzt, bleibt er während der ganzen Patentschutzfrist

unverändert. Im Sinne einer Konkretisierung von Art. 32 Abs. 2 KVG sollte

man den Patentschutz vom Preisschutz zu trennen. Die

Medikamentenpreise sind einer periodischen Preisüberprüfung zu

unterziehen.

Antrag:

Art. 52 Abs. 1 lit. b ist wie folgt zu ergänzen:

erstellt das Bundesamt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und

konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Die

Arzneimittelpreise werden mehrmals periodisch während der

Patentschutzfrist bezüglich der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit

und Wirtschaftlichkeit überprüft. Bei der Wirtschaftlichkeit ist

insbesondere der therapeutische Quervergleich (Wirksamkeit im

Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher

Wirkungsweise) zu berücksichtigen. Die Spezialitätenliste hat auch die mit

den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika sowie

wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten zu enthalten.

Art. 67 Abs. 3 KVV ist wie folgt zu ändern: