Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
52 1b Dem Vorschlag, wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten ohne PULSUS
weiteres auf die Spezialitätenliste zu setzen, stimmen wir zu.
52 1b Concernant l’art. 52 al. 1b, la SSPh demande un droit de recours de SAV
l’association faîtière pour la détermination du prix concernant la marge de
distribution.
52 1b SGCI Chemie Pharma Schweiz begrüsst die Bestrebungen, den Zugang SGCI
der Patienten zu wichtigen Arzneimitteln für seltene Krankheiten (sog.
Orphan Drugs) zu verbessern. Neben der vereinfachten Zulassung für
Orphan Drugs durch Swissmedic ist die Vergütung durch die
obligatorische Krankenversicherung eine wichtige Voraussetzung dafür.
Deshalb unterstützen wir die Schaffung eines Orphan Drugs-Kapitels in
der Spezialitätenliste und die damit verbundenen Massnahmen, so
namentlich den dafür vorgesehenen Verzicht auf Gebühren.
52 1b Eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens für wichtige Arzneimittel für SGIM
seltene Krankheiten begrüssen wir sehr.
52 1b Concernant les prescriptions relatives aux médicaments, nous estimons SSPO
que I'admission de médicaments pour les maladies rares est normale.
52 1b Die vips mit einem Anteil von 80% aller Innovationen, begrüsst die vips
Initiative, den Zugang der Patienten zu wichtigen Arzneimitteln für seltene
Krankheiten (sog. Orphan Drugs) zu verbessern und zu vereinfachen.
Entsprechend dem vereinfachten Verfahren bei Swissmedic ist auch ein
vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die Spezialitätenliste des
BAG zu begrüssen. Die Erstellung eines Orphan Drugs-Kapitels ist eine
sinnvolle Massnahme. Die Administrierung soll dabei kleinstmöglich sein,
so dass keine hohen Gebühren erforderlich werden.
52 1b Wir unterstützen die Aufnahme von wichtigen Arzneimitteln für seltene COSAMA
Krankheiten in die Spezialitätenliste. Dadurch wird die Kostenübernahme
klar und einheitlich geregelt und der administrative Aufwand sowohl für
den Versicherer als auch den Versicherten verringert.
52 1b Absatz 4 ist eine sinnvolle Ergänzung zu Art. 52. Allerdings sollten auch santé-
die anderen zwei Voraussetzungen der Leistungspflicht erwähnt werden. suisse santésuisse unterstützt die Aufnahme von wichtigen Arzneimitteln für
seltene Krankheiten in die Spezialitätenliste. Dadurch wird die
Kostenübernahme klar und einheitlich geregelt und der administrative
Aufwand sowohl für den Versicherer als auch den Versicherten verringert.
santésuisse ergänzt in Absatz 1 die mehrmalige Überprüfung der
Höchstpreise und möchte in einen 5. Absatz den Off Label Use geregelt
haben.
Preisschutz
In der Schweiz profitiert die Pharmaindustrie während der 15-jährigen
Patentschutzfrist von einem Preisschutz. Ist der Preis eines Medikaments
einmal definitiv festgesetzt, bleibt er während der ganzen Patentschutzfrist
unverändert. Im Sinne einer Konkretisierung von Art. 32 Abs. 2 KVG sollte
man den Patentschutz vom Preisschutz zu trennen. Die
Medikamentenpreise sind einer periodischen Preisüberprüfung zu
unterziehen.
Antrag:
Art. 52 Abs. 1 lit. b ist wie folgt zu ergänzen:
erstellt das Bundesamt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und
konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Die
Arzneimittelpreise werden mehrmals periodisch während der
Patentschutzfrist bezüglich der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit
und Wirtschaftlichkeit überprüft. Bei der Wirtschaftlichkeit ist
insbesondere der therapeutische Quervergleich (Wirksamkeit im
Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher
Wirkungsweise) zu berücksichtigen. Die Spezialitätenliste hat auch die mit
den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika sowie
wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten zu enthalten.
Art. 67 Abs. 3 KVV ist wie folgt zu ändern: