Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
gesunde Versicherte, die keine Leistungen beanspruchen mussten, ab.
Eine solche Möglichkeit durchbricht den Gedanken der Solidarität in
einer obligatorischen Sozialversicherung auf unzulässige Art und Weise.
Erfolgt die Rückvergütung nicht aufgrund der individuellen
Beanspruchungen, sondern aufgrund der Leistungsbeanspruchung
durch die Gesamtheit der Versicherten, so löst sie für die Einzelperson
demgegenüber keinen Anreiz für kostenbewusstes Verhalten aus.
62 1 Speziell begrüsst wird die Möglichkeit, bei Versicherungen mit ein- ffg
geschränkter Wahl nebst Prämienermässigungen auch Rückver-
gütungen zu gewähren.
62 1 Wir lehnen die Möglichkeit der Gewährung von Rückvergütungen an GELIKO
gesunde Versicherte, die keine Leistungen beanspruchen mussten, ab.
Eine solche Möglichkeit durchbricht den Gedanken der Solidarität in
einer obligatorischen Sozialversicherung auf unzulässige Art und Weise.
Erfolgt die Rückvergütung nicht aufgrund der individuellen
Beanspruchungen, sondern aufgrund der Leistungsbeanspruchung
durch die Gesamtheit der Versicherten, so löst sie für die Einzelperson
demgegenüber keinen Anreiz für kostenbewusstes Verhalten aus.
62 3 Mit Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP
Hiermit sei auch auf die Bemerkungen zu Art. 41b und 41c verwiesen.
62 3 II est en effet indispensable de prolonger la compensation des risques, FRC
mais la prise en compte uniquement de l'âge et du sexe de l'assuré n'est
pas suffisante et conduit à un comportement de sélection des risques de
la part des assureurs. II faudrait aussi introduire le coût des traitements.
62 3 Im geltenden Recht bezog sich dieser Absatz auf alle besonderen Ver- HMO
sicherungsformen. Neu werden nur noch die Formen mit eingeschränk- Gesundter Wahl in Art. 62 geregelt. Die „Mindestgrenzen für die Prämienzu- heitsplan schläge" beziehen sich im geltenden Recht auf die Bonusversicherung.
Überprüfen von Art. 41a und Art. 62 Abs. 3 in Bezug auf die „Mindest-
grenzen für Prämienzuschläge". Allenfalls ist diese Kompetenz des
Bundesrats in Art. 41a zu verankern.
62 3 Vorschlag: COSAMA
Der Bundesrat regelt nach Anhörung der interessierten Kreise…
62 3 Abs. 3 ist gesetzestechnisch am falschen Ort. Da er Bezug nimmt auf ÖKK
die Prämienermässigungen für die besonderen Versicherungsformen im
allgemeinen, müsste er unter Art. 41a Abs. 5 KVG stehen.
Vorschlag:
Art. 62 Abs. 1 ist folgendermassen zu ergänzen:
Der Versicherer kann die Prämien für Versicherungen mit eingeschränk-
ter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 a Abs. 1 im Rahmen
von Art. 41a Abs. 5 vermindern oder Rückvergütungen vorsehen.
Art. 41a Abs. 5 KVG:
Der Bundesrat regelt die besonderen Versicherungsformen näher. Er
legt insbesondere aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse
Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen und Mindestgrenzen für
die Prämienzuschläge fest. Der Risikoausgleich nach Artikel 105 bleibt
in jedem Fall vorbehalten
62 3 Da auf Bundesebene die Vernehmlassungsverfahren neu geregelt santé-
werden, soll in diesem Absatz festgehalten werden, dass beim Erlass suisse der entsprechenden Verordnung die interessierten Kreise zwingend
anzuhören sind.
Die Höchstgrenze für die Prämienermässigung ist in Prozenten fest-
zulegen. Somit kann eine Gleichbehandlung aller Kassen und eine
Berücksichtigung zukünftiger Prämienanpassungen erreicht werden.
Im Übrigen kann man sich fragen, ob die Bestimmung gesetzes-
technisch an dieser Stelle aufgeführt werden soll oder ob sie nicht in Art.
41a Abs. 5 KVG-E integriert werden sollte.
Antrag:
Abs. 3 ist wie folgt zu ergänzen: Der Bundesrat regelt nach Anhörung