Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
bessere Konditionen im Einkauf zu erzielen. Wenn ein heitsplan Leistungserbringer bereit ist, Budgetverantwortung zu übernehmen,
muss ihm auch die Möglichkeit gewährt werden, Vorteile zu erzielen.
Ansonsten wird er es vorziehen, im System der Ein-
zelleistungsabrechnung (ohne finanzielles Risiko!) zu bleiben.
Antrag: Ergänzung mit einer Ausnahmeregelung für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 41 c:
Vergünstigungen nach Absatz 3, die nicht einzelnen Versicherten
zugeordnet werden können, sind zugunsten der Gesamtheit der
Versicherten an die Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 weiter zu geben. Hiervon ausgenommen sind Vergünstigungen für Versicherte in einer besonderen Versicherungsform nach Art. 41c.
56 3bis Eine Chance für Netzwerke, Kosten zu sparen, ist die Möglichkeit, durch MediX gemeinsames Einkaufen (z.B. Laborleistungen, Hilfsmittel,
Medikamente) Rabatte zu erzielen. Diese sollten analog zu anderen medambulanten und stationären Institutionen ausschliesslich den in den swiss.net Netzwerken Versicherten zugute kommen. Die Versorgungsnetze sollten deshalb berechtigt sein, diese Vergünstigungen im Netz zu behalten.
Der Art. 56 Abs. 3 bis soll deshalb mit einem Satz ergänzt werden:
“Vergünstigungen, welche an Versorgungsnetze gemäss Art.41c gehen, sind von dieser Vorschrift ausgenommen".
56 3bis Die vorgesehene Regelung ist ein Eingriff in die Handels- und Ge- PULSUS werbefreiheit. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Leistungserbringer Vergünstigungen beim Einkauf unbedingt und in jedem Fall
weiterzugeben hat. Die Gründe für die Begünstigung können auch in eigener Mehrleistung (Zahlungsbereitschaft, Risikobereitschaft,
Lagerhaltung, etc.) begründet sein. Letztlich wird diese
Zwangsabschöpfung von Vergünstigungen im Bereich der Medikamente nur dazu führen, dass jeder Wettbewerb in diesem Bereich zum Erliegen kommt und ein vom Gesetz faktisch verordnetes Kartell entsteht. Kein Leistungserbringer wird sich um eine Vergünstigung bemühen, wenn er diese weitergeben muss. Unter dem Strich bringt ihm eine solche
Vergünstigung lediglich administrativen Umtrieb, worauf er sehr bald verzichten wird.
Im Übrigen ist es systemwidrig, von den Leistungserbringern wirt-
schaftliches Verhalten zu verlangen, solange dies zugunsten der
Versicherer wirkt, das gleiche Verhalten aber faktisch zu unterbinden, sobald es zugunsten des Leistungserbringers sich auswirkt.
Selbst wenn man entgegen unserer Auffassung zur Ansicht kommen würde, dass Rabatte oder unentgeltliche Lieferungen, die verkauft
worden sind, in eine gemeinsame Einrichtung nach Art. 18 KVG
überwiesen werden müssten, was wir aus den erwähnten Gründen ablehnen, führt es zu weit, dass Weiterbildungsveranstaltungen und Kongresse, die auf Einladung von Medikamentenlieferanten besucht werden, an eine Einrichtung nach Art. 18 KVG bezahlt werden müssen. Letztlich wird faktisch jedes ökonomische Verhalten der Marktteilnehmer durch ein staatlich herbeigeführtes Preiskartell ersetzt.
56 3bis La SSPh est très favorable à l’idée d’alimenter un Fonds par tous les SAV gains concernés par la loi et non déductibles directement à la facture d’un débiteur donné.
Nous proposons dans le même ordre d’idées d’imputer ces montants au remboursement de prestations d’intérêt général qui ne peuvent pas être imputées à un patient donné. Par exemple, l’activité des pharmaciens et des médecins qui consacrent de nombreuses soirées dans les « Cercles de qualité pharmaciens-médecins pour l’optimisation de la prescription » ne peut jamais être facturée à un patient, et pourtant il faut absolument encourager et rémunérer une activité pionnière aussi efficace. En principe, la substitution générique par le pharmacien ne devrait pas non plus être facturée à un patient, puisque la prestation vise avant tout la sensi-