Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
bilisation d’un médecin. L’institution commune selon l’art 18 LAMal pour-
rait être appelée à assumer aussi cette fonction, ou un nouveau Fonds
ad hoc.
56 3bis Wir schlagen vor, Vergünstigungen, welche nicht einzelnen Leistungs- VSAO
erbringern zugeordnet werden können, im Falle von Managed Care-
Versorgungsmodellen den Netzwerken zu belassen. Dies eröffnet ihnen
die Möglichkeit, günstige Konditionen auszuhandeln und diese den im
Netzwerk versorgten Patienten zukommen zu lassen. Im übrigen ist
diese Bestimmung generell wettbewerbsfremd.
56 3bis Die Verwendung der Gelder muss bestimmt werden, damit sie nicht ÖKK
zweckfremd eingesetzt werden (z.B. Verwaltungsaufwand, für von
einzelnen Kt eingesetzten Aufgaben, vgl. 18 KVG) Anzuregen wäre,
diese Gelder für den Risikoausgleich einzusetzen.
Vorschlag: Ergänzung von Art. 56 Abs. 3bis KVG:
Die Vergünstigungen sind für den Risikoausgleich einzusetzen
56 3bis Für Leistungserbringer, die eine Budgetverantwortung übernehmen, ist santé-
dieser Vorschlag kontraproduktiv, da jegliche Anreize zum Aushandeln suisse von besseren Konditionen verloren gehen. Wenn ein Leistungserbringer
bereit ist, Budgetverantwortung zu übernehmen, muss ihm auch die
Möglichkeit gewährt werden, Vorteile zu erzielen.
Vergünstigungen werden heute deshalb nicht weitergegeben, weil die
Referenz nicht klar ist, worauf vergünstigt wird. Aus diesem Grund ist
eine nähere Umschreibung der Vergünstigungen angebracht. Erhebliche
Gewinne untergraben den Anreiz, indikationsbezogen zu verschreiben.
Dies muss korrigiert werden. Mit der von uns vorgeschlagenen Definition
wird klargestellt, dass die Gewinne selbstdispensierender Ärzte
weitergegeben werden müssen, bzw. dass der Marge eine angemessen
bewertete Gegenleistung gegenüberstehen muss. Im Bedarfsfall liesse
sich diese neue Bestimmung in einer Verordnung konkretisieren.
Antrag: Zwei Ergänzungen zu Art. 56:
Vergünstigungen nach Absatz 3, die nicht einzelnen Versicherten
zugeordnet werden können, sind zu Gunsten der Gesamtheit der
Versicherten an die Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 weiter zu
geben. Hiervon ausgenommen sind Vergünstigungen für Versicherte in
einer besonderen Versicherungsform gemäss Art. 41c.
Neuer Art. 56 Abs. 3ter.
"Eine Vergünstigung liegt vor, wenn Umsätze oder sonstige geldwerte
Vorteile anfallen, denen keine Leistungen nach diesem Gesetz
gegenüberstehen."
Art. 57 Abs. 9 / Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen Art. 57, al. 9 / Médecins-conseils
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
57 9 Mit Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP
Es stellt sich natürlich die Frage der Unabhängigkeit der Angehörigen
der Netzwerke.
57 9 PULSUS lehnt ab, dass bei integrierten Versorgungsnetzen die Auf- PULSUS
gaben des Vertrauensarztes der Versicherung gleich an die Leis-
tungserbringer delegiert werden. Diese Massnahme zeigt deutlich, dass
die Versicherer selber hier medizinische Leistungen anbieten wollen. Die
direkte Führung des Unternehmens erübrigt dann den Vertrauensarzt.
57 9 Nous sommes surpris face à cette idée, dont on imagine avant tout un SAV
intérêt de la part des assureurs de taille modeste qui souhaiteraient
économiser les frais d’un médecin et d’un pharmacien-conseil. Mais il y
a collision d’intérêts dans tous les cas de figure proposés par cet arti-
cle :