Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

bilisation d’un médecin. L’institution commune selon l’art 18 LAMal pour-

rait être appelée à assumer aussi cette fonction, ou un nouveau Fonds

ad hoc.

56 3bis Wir schlagen vor, Vergünstigungen, welche nicht einzelnen Leistungs- VSAO

erbringern zugeordnet werden können, im Falle von Managed Care-

Versorgungsmodellen den Netzwerken zu belassen. Dies eröffnet ihnen

die Möglichkeit, günstige Konditionen auszuhandeln und diese den im

Netzwerk versorgten Patienten zukommen zu lassen. Im übrigen ist

diese Bestimmung generell wettbewerbsfremd.

56 3bis Die Verwendung der Gelder muss bestimmt werden, damit sie nicht ÖKK

zweckfremd eingesetzt werden (z.B. Verwaltungsaufwand, für von

einzelnen Kt eingesetzten Aufgaben, vgl. 18 KVG) Anzuregen wäre,

diese Gelder für den Risikoausgleich einzusetzen.

Vorschlag: Ergänzung von Art. 56 Abs. 3bis KVG:

Die Vergünstigungen sind für den Risikoausgleich einzusetzen

56 3bis Für Leistungserbringer, die eine Budgetverantwortung übernehmen, ist santé-

dieser Vorschlag kontraproduktiv, da jegliche Anreize zum Aushandeln suisse von besseren Konditionen verloren gehen. Wenn ein Leistungserbringer

bereit ist, Budgetverantwortung zu übernehmen, muss ihm auch die

Möglichkeit gewährt werden, Vorteile zu erzielen.

Vergünstigungen werden heute deshalb nicht weitergegeben, weil die

Referenz nicht klar ist, worauf vergünstigt wird. Aus diesem Grund ist

eine nähere Umschreibung der Vergünstigungen angebracht. Erhebliche

Gewinne untergraben den Anreiz, indikationsbezogen zu verschreiben.

Dies muss korrigiert werden. Mit der von uns vorgeschlagenen Definition

wird klargestellt, dass die Gewinne selbstdispensierender Ärzte

weitergegeben werden müssen, bzw. dass der Marge eine angemessen

bewertete Gegenleistung gegenüberstehen muss. Im Bedarfsfall liesse

sich diese neue Bestimmung in einer Verordnung konkretisieren.

Antrag: Zwei Ergänzungen zu Art. 56:

Vergünstigungen nach Absatz 3, die nicht einzelnen Versicherten

zugeordnet werden können, sind zu Gunsten der Gesamtheit der

Versicherten an die Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 weiter zu

geben. Hiervon ausgenommen sind Vergünstigungen für Versicherte in

einer besonderen Versicherungsform gemäss Art. 41c.

Neuer Art. 56 Abs. 3ter.

"Eine Vergünstigung liegt vor, wenn Umsätze oder sonstige geldwerte

Vorteile anfallen, denen keine Leistungen nach diesem Gesetz

gegenüberstehen."

Art. 57 Abs. 9 / Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen Art. 57, al. 9 / Médecins-conseils

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

57 9 Mit Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP

Es stellt sich natürlich die Frage der Unabhängigkeit der Angehörigen

der Netzwerke.

57 9 PULSUS lehnt ab, dass bei integrierten Versorgungsnetzen die Auf- PULSUS

gaben des Vertrauensarztes der Versicherung gleich an die Leis-

tungserbringer delegiert werden. Diese Massnahme zeigt deutlich, dass

die Versicherer selber hier medizinische Leistungen anbieten wollen. Die

direkte Führung des Unternehmens erübrigt dann den Vertrauensarzt.

57 9 Nous sommes surpris face à cette idée, dont on imagine avant tout un SAV

intérêt de la part des assureurs de taille modeste qui souhaiteraient

économiser les frais d’un médecin et d’un pharmacien-conseil. Mais il y

a collision d’intérêts dans tous les cas de figure proposés par cet arti-

cle :