Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

- soit la décision de prise en charge d’une prestation « douteuse »

grève le budget du « réseau de soins intégrés », et alors le ré-

seau sera un substitutif du médecin-conseil particulièrement sé-

vère ;

- soit la décision génère une prise en charge extrabudgétaire de

ladite prestation par l’assureur, auquel cas le réseau sera un

substitutif du médecin-conseil particulièrement « coulant »…

Proposition : supprimer cet article.

57 9 Wir begrüssen die Möglichkeit, dass Versicherer mit den Netzwerken die VSAO

Übertragung der vertrauensärztlichen Funktionen vereinbaren können.

Allerdings erachten wir es als unabdingbar, den Patienten, welche in

Managed Care-Versorgungsmodellen behandelt werden, die Möglichkeit

des Beizugs eines externen "Ombudsarztes" zu gewähren. Dieser soll

die Kompetenz erhalten, das Netzwerk zur Erbringung von Leistungen

zu verpflichten, wenn er die medizinisch nicht vertretbare Unterlassung

von Leistungen feststellt. Weiter sollte der Patient in dieser Situation die

Möglichkeit erhalten, das Netzwerk ohne Bindung an eine allfällige

Mindestversicherungsdauer zu verlassen. Wir beantragen, die Funktion

dieses "Ombudsarztes" ebenfalls im Gesetzestext festzuhaken.

57 9 Die Übertragung der Aufgaben der Vertrauensärzte an die Leistungs- santé-

erbringer stellt eine Systemwidrigkeit dar. Im Interesse einer klaren suisse Rollenteilung der Akteure ist davon abzusehen.

Hinzu kommt, dass der Versicherer (und nicht der Vertrauensarzt)

letztlich die Pflicht hat, zu prüfen, ob eine Leistungspflicht besteht, und

dies auch bei den Versorgungsnetzen gemäss Art. 41c. Bei

Streitigkeiten muss der Versicherer eine Verfügung erlassen.

Antrag: Absatz ersatzlos streichen

57 10 Zu Artikel 57 schlagen wir bei dieser Gelegenheit vor, auch zu prüfen, SCG

ob nicht generell auch Vertrauenschiropraktoren gezielt für den Bereich

der Chiropraktik vorzusehen sind. Diese wären für eine Tätigkeit in der

ganzen Schweiz (vgl. Absatz 2) einzusetzen.

Art. 62 Abs. 1, 2, 2bis und 3 / Besondere Versicherungsformen Art. 62 al. 1, 2, 2bis et 3 / Formes particulières d’assurance

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

62 1 L'introduction de ristournes est contraire au principe de solidarité ancré GE

dans la LAMal, et doit être abandonnée dans le cadre de I'assurance

obligatoire des soins.

62 1 L'assureur peut réduire les primes des assurances impliquant un choix FRC

limité ... remplacer par doit.

Quant aux ristournes, nous contestons un tel système.

62 1 Wir begrüssen ausdrücklich die geschaffene Flexibilisierung bei den HMO

Prämien. Um Anreize zu schaffen, möglichst lange im integrierten Gesund-Versorgungsnetz zu bleiben, sollten Rabatte in Abhängigkeit der heitsplan Versicherungsdauer (auch bei Leistungsbezug) möglich sein.

Abs. 1: Wir gehen davon aus, dass mit der Änderung von Art. 62 für

Versicherte in Versorgungsnetzen Prämienrabatte auch nach der Dauer

des Versicherungsverhältnisses gewährt werden können. Um Klarheit zu

schaffen, schlagen wir vor, Art. 62 Abs. 1 diesbezüglich zu präzisieren.

62 1 Es scheint, dass das integrierte Versorgungsnetz bereits bei der ge- PULSUS

setzlichen Grundlage als Mogelpackung ausgestaltet wird. Die hier

skizzierte Möglichkeit zugunsten der Versicherer ist in jeder Hinsicht

unangemessen. Die Bestimmung wirkt einseitig zugunsten der

Versicherer. Wir lehnen integrierte Versorgungsnetze ab.

62 1 Wir lehnen die Möglichkeit der Gewährung von Rückvergütungen an SAEB