Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
fremdes Element und steht in einem absoluten Widerspruch zum
angestrebten Wettbewerb. Art. 39 ist aus diesem Grund bis auf Abs. 1, lit a - c (Spitalbewilligung) ersatzlos zu streichen.
Anstelle der Spitalplanung könnte allenfalls eine regionale
Versorgungsplanung mit entsprechenden Leistungsaufträgen treten. Die Leistungsaufträge müssten allerdings nicht gezwungenermassen durch die Kantone erteilt, sondern könnten beispielsweise durch eine
paritätische Kommission mit Leistungserbringern und Kostenträgern vergeben werden. Die Kriterien zur Vergabe der Leistungsaufträge sind abschliessend in das Gesetz aufzunehmen.
39 1d Die Planung ist von den Kantonen gemeinsam mit den Versicherern santésuisvorzunehmen. Die Kantone und die Versicherer haben als Kostenträger se mit fix definierten Prozentanteilen weitgehend gleiche Interessen. Der gesetzliche Auftrag für die gemeinsame Erarbeitung der
Leitungsaufträge fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern. Er bildet zudem eine taugliche Grundlage für den geplanten Übergang in die monistische Finanzierung des
Gesundheitswesens (vgl. Übergangsbestimmungen Abs. 5). Antrag: Abs. 1 ist mit Bst. f ist wie folgt zu ergänzen:f. Die Kantone nehmen die
Vergabe der Leistungsaufträge in Koordination mit den
Krankenversicherern und unter Berücksichtigung der Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8 vor.
39 1d Die Spitalplanung hat gemeinsam mit den Krankenversicherern zu Cosama erfolgen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die sozialen
Krankenversicherer und die Prämienzahler noch mehr belastet werden:
1. Die Kantone sind bisher ihrer Aufgabe der Spitalplanung nicht oder nur sehr bedingt nachgekommen.
2. Der Gesetzesentwurf sieht die dual-fixe Spitalfinanzierung vor. Da die Versicherer sich in Zukunft beispielsweise auch an den
Investitionskosten beteiligen müssen, muss ihnen logischerweise
ebenfalls das Recht zugestanden werden, bei der kantonalen
Spitalplanung resp. der Vergabe von Leistungsaufträgen mitzureden.
3. Dabei sollte der Begriff Spitalplanung durch den Begriff
„Leistungsauftrag“ ersetzt werden. Bei der Erteilung der
Leistungsaufträge hat man sich grundsätzlich auf die Kriterien des
Bedarfs, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der erbrachten
Leistungen zu stützen.
39 1d Das vorgesehene Gleichgewicht bei der Finanzierung der erbrachten ÖKK Leistungen sollte auch im Bereich der Planung gewürdigt werden. In der vorgeschlagenen Gesetzesdefinition werden die Versicherer bei der Spitalplanung zuwenig miteinbezogen. Insbesondere auch im Hinblick auf die zusätzlich zu übernehmenden Investitionskosten der
Privatspitäler drängt sich eine Beteiligung der Versicherer auf. Folgende Möglichkeiten sind denkbar, die Versicherer an der Spitalplanung
teilhaben zu lassen: Die Vergabe von Leistungsaufträgen ist von
Betriebsvergleichen abhängig zu machen. Die Versicherer sollten die Möglichkeit erhalten, aktiv an den Vergleichen mitzuwirken; Kanton und Versicherer koordinieren die Vergabe der Leistungsaufträge.
Leistungsaufträge werden abgeschafft und die Versicherer erhalten die Möglichkeit, mit Leistungserbringern Verträge über einzelne Leistungen abzuschliessen. Zudem sollten weitere Kriterien für den Leistungsauftrag festgesetzt werden, das Kriterium der „bedarfsgerechte medizinische Versorgung“ reicht nicht aus. Denkbar wäre Wirtschaftlichkeit und
Qualität der von den Spitälern erbrachten Leistungen.
39 1d Von integrativen Spitallisten und einer Verstärkung der Planwirtschaft im WEKO Spitalbereich ist abzusehen. Die in dem neuen Art. 39 Abs. 1 Bst. d sowie Absätze 2 und 4 KVG vorgesehene integrale quantitative Planung aller Spitalkapazitäten stellt einen Schritt in Richtung auf eine verstärkte planwirtschaftliche Organisation des Spitalsektors dar. Dazu beschränkt