Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

fremdes Element und steht in einem absoluten Widerspruch zum

angestrebten Wettbewerb. Art. 39 ist aus diesem Grund bis auf Abs. 1, lit a - c (Spitalbewilligung) ersatzlos zu streichen.

Anstelle der Spitalplanung könnte allenfalls eine regionale

Versorgungsplanung mit entsprechenden Leistungsaufträgen treten. Die Leistungsaufträge müssten allerdings nicht gezwungenermassen durch die Kantone erteilt, sondern könnten beispielsweise durch eine

paritätische Kommission mit Leistungserbringern und Kostenträgern vergeben werden. Die Kriterien zur Vergabe der Leistungsaufträge sind abschliessend in das Gesetz aufzunehmen.

39 1d Die Planung ist von den Kantonen gemeinsam mit den Versicherern santésuisvorzunehmen. Die Kantone und die Versicherer haben als Kostenträger se mit fix definierten Prozentanteilen weitgehend gleiche Interessen. Der gesetzliche Auftrag für die gemeinsame Erarbeitung der

Leitungsaufträge fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern. Er bildet zudem eine taugliche Grundlage für den geplanten Übergang in die monistische Finanzierung des

Gesundheitswesens (vgl. Übergangsbestimmungen Abs. 5). Antrag: Abs. 1 ist mit Bst. f ist wie folgt zu ergänzen:f. Die Kantone nehmen die

Vergabe der Leistungsaufträge in Koordination mit den

Krankenversicherern und unter Berücksichtigung der Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8 vor.

39 1d Die Spitalplanung hat gemeinsam mit den Krankenversicherern zu Cosama erfolgen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die sozialen

Krankenversicherer und die Prämienzahler noch mehr belastet werden:

1. Die Kantone sind bisher ihrer Aufgabe der Spitalplanung nicht oder nur sehr bedingt nachgekommen.

2. Der Gesetzesentwurf sieht die dual-fixe Spitalfinanzierung vor. Da die Versicherer sich in Zukunft beispielsweise auch an den

Investitionskosten beteiligen müssen, muss ihnen logischerweise

ebenfalls das Recht zugestanden werden, bei der kantonalen

Spitalplanung resp. der Vergabe von Leistungsaufträgen mitzureden.

3. Dabei sollte der Begriff Spitalplanung durch den Begriff

„Leistungsauftrag“ ersetzt werden. Bei der Erteilung der

Leistungsaufträge hat man sich grundsätzlich auf die Kriterien des

Bedarfs, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der erbrachten

Leistungen zu stützen.

39 1d Das vorgesehene Gleichgewicht bei der Finanzierung der erbrachten ÖKK Leistungen sollte auch im Bereich der Planung gewürdigt werden. In der vorgeschlagenen Gesetzesdefinition werden die Versicherer bei der Spitalplanung zuwenig miteinbezogen. Insbesondere auch im Hinblick auf die zusätzlich zu übernehmenden Investitionskosten der

Privatspitäler drängt sich eine Beteiligung der Versicherer auf. Folgende Möglichkeiten sind denkbar, die Versicherer an der Spitalplanung

teilhaben zu lassen: Die Vergabe von Leistungsaufträgen ist von

Betriebsvergleichen abhängig zu machen. Die Versicherer sollten die Möglichkeit erhalten, aktiv an den Vergleichen mitzuwirken; Kanton und Versicherer koordinieren die Vergabe der Leistungsaufträge.

Leistungsaufträge werden abgeschafft und die Versicherer erhalten die Möglichkeit, mit Leistungserbringern Verträge über einzelne Leistungen abzuschliessen. Zudem sollten weitere Kriterien für den Leistungsauftrag festgesetzt werden, das Kriterium der „bedarfsgerechte medizinische Versorgung“ reicht nicht aus. Denkbar wäre Wirtschaftlichkeit und

Qualität der von den Spitälern erbrachten Leistungen.

39 1d Von integrativen Spitallisten und einer Verstärkung der Planwirtschaft im WEKO Spitalbereich ist abzusehen. Die in dem neuen Art. 39 Abs. 1 Bst. d sowie Absätze 2 und 4 KVG vorgesehene integrale quantitative Planung aller Spitalkapazitäten stellt einen Schritt in Richtung auf eine verstärkte planwirtschaftliche Organisation des Spitalsektors dar. Dazu beschränkt