Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

nach KVG. Und für jeden dieser Typen die Spielregeln klären. Es ist für uns nicht verständlich, wieso das Departement an seiner puristischen Sichtweise des KVG festhält, welche die Existenz des ganzen privaten Gesundheitsmarktes in Frage stellt. Die vorgeschlagene Formulierung in Kombination mit Artikel 49 führt - auch ohne unsere Einwände oben - weiterhin zu Unklarheiten und Missverständnissen. Wenn Planung und Finanzierung in der vom Departement gewünschten Verbindung

auftreten, sollten die beiden entsprechen den Gesetzesartikel

unmittelbarer und klarer aufeinander Bezug nehmen.

39 2 Aufgrund des Versicherungsobligatoriums für die gesamte Bevölkerung AI, AR wird vorgeschlagen, dass sämtliche Kapazitäten, welche für die

Erbringung der Leistungsaufträge gemäss KVG erforderlich sind, in die Bedarfsplanung einbezogen werden müssen. In den Erläuterungen (S. 9) wird darauf hingewiesen, dass sich die Planung auf den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschränke. Für Leistungen, welche der Leistungspalette der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung nicht angehören (zusätzlicher Komfort im Ein- oder Zweibettzimmer, freie Arztwahl beim Spitalaufenthalt), bestehe keine Planungspflicht, da die Bereitstellung der entsprechenden

Kapazitäten den Gesetzen des Marktes unterliegen soll. Mit dieser Erläuterung wird die eingangs beschriebene Planungspflicht obsolet.

Damit ist nach wie vor nicht klar, ob eine Planungspflicht auch für die Privatabteilung besteht oder nicht. Wird aber eine Ausdehnung der Finanzierungspflicht der Kantone auf Privatspitäler festgeschrieben, so müssen diese auch explizit in die Planungspflicht eingeschlossen

werden. Art. 39 Abs. 2 ist daher wie folgt zu präzisieren: Die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung nach Absatz 1 Buchstabe d muss sich auf sämtliche Angebote an stationären Behandlungen

beziehen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

vergütet werden. Die Planung berücksichtigt die Patientenströme

zwischen den Kantonen und bezieht die privaten Trägerschaften

angemessen mit ein.

39 2 Wir beantragen, Art. 39 Abs. 2 wie folgt zu präzisieren: ,,Die Planung AR einer bedarfsgerechten Spitalversorgung nach Absatz 1 Buchstabe d muss sich auf sämtliche Angebote an stationären Behandlungen

beziehen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

vergütet werden. Die Planung berücksichtigt die Patientenströme

zwischen den Kantonen und bezieht die privaten Trägerschaften

angemessen mit ein. "

39 2 Wir begrüssen die Formulierung, wonach private Trägerschaften BE angemessen in die Planung einzubeziehen sind. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung (unabhängig von der Trägerschaften) darf nicht

abgewichen werden. An dieser Stelle gilt es zu präziseren, dass sich die Planung der Kantone auf alle Spitalleistungen bezieht, die über

Sozialversicherungen abgegolten werden. Diese Regelung fehlt heute. Doch ist nur so ist eine konsistente Spitalplanung möglich.

Regelungsvorschlag: Art. 39 Abs. 2: Die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung nach Absatz 1 Buchstabe d muss sich auf sämtliche Angebote an Heilbehandlungen beziehen, die von

Sozialversicherungsträgern gemäss Art. 64 Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vergütet werden. Die Planung berücksichtigt die Patientenströme zwischen den Kantonen und bezieht die privaten Trägerschaften angemessen mit ein.

39 2 II y a lieu de modifier l'alinéa 2 de cet article pour préciser que la planifi- FR cation établie par un canton doit couvrir l'ensemble des besoins en soins hospitaliers et des séjours des patients et pas seulement les cas relevant de la loi fédérale sur l'assurance-maladie. En effet, les capacités hospitalières (journées, lits, autres) doivent être établies pour l'ensemble de la population et tous les patients d'un canton. Par conséquent, les cas trai-