Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Beitrag übernehmen muss. Hinweis zur Definition Spital: Die Definition in Art. 49 Abs. 3 KVG-E entspricht nicht den Erläuterungen zu Art. 41 KVG-E. Auf S. 18 des Kommentars steht, dass ein Spital zugelassen ist, wenn es (zumindest) auf der Spitalliste des Standortkantons aufgelistet ist.

Gemäss der Definition von Art. 49 Abs. 3 genügt es jedoch, wenn es auf irgendeiner Spitalliste ist. Antrag: Abs. 1 ist wie folgt zu präzisieren: Bei

stationärer Behandlung in einem Spital i.S.v. Art. 39 muss der

Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen,

höchstens den Betrag vergüten, den er gemäss Art. 49 Abs. 3 bei

Spitälern vergütet, die auf der Liste des Wohnkantons der versicherten

Person aufgeführt sind.

41 1 Offen ist hier, welcher Tarif gewählt wird, wenn die auf der Liste ÖKK

aufgeführten Leistungserbringer über unterschiedliche Tarife verfügen.

Dies müsste hier präzisiert werden.(Durchschnitt der Tarife bei gleichem Leistungsauftrag? Der höchste der möglichen Referenzspitäler? Der

tiefste Tarif der möglichen Referenzspitäler? Das arithmetische oder

geometrische Mittel oder der Median? Eine festgelegte Referenztaxe?)

41 2 Falls der Wohnkanton die nötige Versorgung nicht bereitstellen kann H+

oder will, soll er dem Leistungserbringer die für dessen Institution

geschuldete Entschädigung vergüten. Dies vereinfacht den Aufwand der Spitäler, die sonst die Leistungsentschädigungen (heute Tarife) aller

übrigen Kantone in ihren Systemen hinterlegen müssen. Zudem wird

dadurch geklärt, welcher Tarif überhaupt gelten soll (z.B. der eines

Zentrumsspitals oder jener eines Regionalspitals?). Wir verweisen hier

auf die obige, allgemeine Stellungnahme zur Einschränkung des VVG.

41 2 Die getroffene Lösung ist richtig. PULSUS 41 2 Absatz 2 ist wie folgt zu präzisieren: Beanspruchen Versicherte aus santésuiss

medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so vergütet e der Versicherer im stationären Bereich den Betrag, den er gemäss Art.

49 Abs. 3 mit dem entsprechenden Spital vereinbart hat. Im ambulanten

Bereich richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: b. bei

stationärer Behandlung in Spitälern, die auf der Liste des Wohnkantons

der versicherten Person aufgeführt sind.

41 2 Auch hier wurde der Begriff „teilstationär“ gestrichen, womit wir Cosama

einverstanden sind.

41 3 An dieser Stelle müsste sich aus der Logik der Änderungen in der BE

Spitalfinanzierung die Disposition nicht auf ausserkantonale Spitäler

beziehen, sondern auf solche, die nicht auf der Spitalliste des

Wohnkantons figurieren. Regelungsvorschlag: Bei einer stationären

Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital, das nicht auf

der Spitalliste des Wohnkantons figuriert, ausserhalb des Wohnkantons

vergütet der Wohnkanton den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil.

41 3 In Art. 41 Abs. 3 besteht ein Präzisierungsbedarf: Aus der Logik der SH

geänderten Spitalfinanzierung müsste sich die Disposition nicht auf

ausserkantonale Spitäler beziehen, sondern auf Spitäler, die nicht auf

der Spitalliste des Wohnkantons figurieren. Regelungsvorschlag: Bei

einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen in einem

Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons figuriert, vergütet

der Wohnkanton den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil.

41 3 Präzisierungsvorschlag: Bei einer stationären Behandlung aus SG

medizinischen Gründen in einem Spital, das nicht auf der Spitalliste des

Wohnkantons figuriert, vergütet der Wohnkanton den nach Art. 49

geschuldeten Anteil.

41 3 Nach Abs. 3 soll der Wohnkanton neu nicht mehr die Differenz zwischen ZH

den in Rechnung gestellten Kosten und den Krankenkassentarifen

bezahlen müssen, sondern lediglich «den nach Art. 49 geschuldeten