Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Beitrag übernehmen muss. Hinweis zur Definition Spital: Die Definition in Art. 49 Abs. 3 KVG-E entspricht nicht den Erläuterungen zu Art. 41 KVG-E. Auf S. 18 des Kommentars steht, dass ein Spital zugelassen ist, wenn es (zumindest) auf der Spitalliste des Standortkantons aufgelistet ist.
Gemäss der Definition von Art. 49 Abs. 3 genügt es jedoch, wenn es auf irgendeiner Spitalliste ist. Antrag: Abs. 1 ist wie folgt zu präzisieren: Bei
stationärer Behandlung in einem Spital i.S.v. Art. 39 muss der
Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen,
höchstens den Betrag vergüten, den er gemäss Art. 49 Abs. 3 bei
Spitälern vergütet, die auf der Liste des Wohnkantons der versicherten
Person aufgeführt sind.
41 1 Offen ist hier, welcher Tarif gewählt wird, wenn die auf der Liste ÖKK
aufgeführten Leistungserbringer über unterschiedliche Tarife verfügen.
Dies müsste hier präzisiert werden.(Durchschnitt der Tarife bei gleichem Leistungsauftrag? Der höchste der möglichen Referenzspitäler? Der
tiefste Tarif der möglichen Referenzspitäler? Das arithmetische oder
geometrische Mittel oder der Median? Eine festgelegte Referenztaxe?)
41 2 Falls der Wohnkanton die nötige Versorgung nicht bereitstellen kann H+
oder will, soll er dem Leistungserbringer die für dessen Institution
geschuldete Entschädigung vergüten. Dies vereinfacht den Aufwand der Spitäler, die sonst die Leistungsentschädigungen (heute Tarife) aller
übrigen Kantone in ihren Systemen hinterlegen müssen. Zudem wird
dadurch geklärt, welcher Tarif überhaupt gelten soll (z.B. der eines
Zentrumsspitals oder jener eines Regionalspitals?). Wir verweisen hier
auf die obige, allgemeine Stellungnahme zur Einschränkung des VVG.
41 2 Die getroffene Lösung ist richtig. PULSUS 41 2 Absatz 2 ist wie folgt zu präzisieren: Beanspruchen Versicherte aus santésuiss
medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so vergütet e der Versicherer im stationären Bereich den Betrag, den er gemäss Art.
49 Abs. 3 mit dem entsprechenden Spital vereinbart hat. Im ambulanten
Bereich richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: b. bei
stationärer Behandlung in Spitälern, die auf der Liste des Wohnkantons
der versicherten Person aufgeführt sind.
41 2 Auch hier wurde der Begriff „teilstationär“ gestrichen, womit wir Cosama
einverstanden sind.
41 3 An dieser Stelle müsste sich aus der Logik der Änderungen in der BE
Spitalfinanzierung die Disposition nicht auf ausserkantonale Spitäler
beziehen, sondern auf solche, die nicht auf der Spitalliste des
Wohnkantons figurieren. Regelungsvorschlag: Bei einer stationären
Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital, das nicht auf
der Spitalliste des Wohnkantons figuriert, ausserhalb des Wohnkantons
vergütet der Wohnkanton den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil.
41 3 In Art. 41 Abs. 3 besteht ein Präzisierungsbedarf: Aus der Logik der SH
geänderten Spitalfinanzierung müsste sich die Disposition nicht auf
ausserkantonale Spitäler beziehen, sondern auf Spitäler, die nicht auf
der Spitalliste des Wohnkantons figurieren. Regelungsvorschlag: Bei
einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen in einem
Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons figuriert, vergütet
der Wohnkanton den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil.
41 3 Präzisierungsvorschlag: Bei einer stationären Behandlung aus SG
medizinischen Gründen in einem Spital, das nicht auf der Spitalliste des
Wohnkantons figuriert, vergütet der Wohnkanton den nach Art. 49
geschuldeten Anteil.
41 3 Nach Abs. 3 soll der Wohnkanton neu nicht mehr die Differenz zwischen ZH
den in Rechnung gestellten Kosten und den Krankenkassentarifen
bezahlen müssen, sondern lediglich «den nach Art. 49 geschuldeten