Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Anteil». Diese Bestimmung wiederum sieht vor, dass die Vergütungen je

zur Hälfte vom Versicherer und dem jeweiligen Wohnkanton der

versicherten Personen übernommen werden müssen, wobei die

Vergütungen keine Kostenanteile für Lehre und Forschung enthalten

dürfen. Nachdem der leistungserbringende Kanton bisher vollumfänglich

für seine Leistungen entschädigt wird (einschliesslich L.ehre und

Forschung, Berücksichtigung des Unternehmerrisikos, Berücksichtigung

des besonderen Patientenmixes), würde die vorgesehene neue

Regelung wohl dazu führen, dass die Leistungserbringer für die

stationäre Behandlung von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten

nicht mehr hinreichend entschädigt werden. Wer soll dann das

Restdefizit bezahlen? Das bisherige Vergütungsprinzip der

Vollkostendeckung durch Wohnsitzkanton und Krankenkassen bei

ausserkantonaler Hospitalisation muss deshalb ungeschmälert

beibehalten werden.

41 3 An dieser Stelle müsste sich aus der Logik der Änderungen in der GDK

Spitalfinanzierung die Disposition nicht auf ausserkantonale Spitäler

beziehen, sondern auf solche, die nicht auf der Spitalliste des

Wohnkantons figurieren. Konkreter Regelungsvorschlag: Bei einer

stationären Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital, das

nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons figuriert, ausserhalb des

Wohnkantons vergütet der Wohnkanton den nach Artikel 49

geschuldeten Anteil.

41 3 Antrag: Wählt der Patient aus anderen Gründen eine stationäre SRK

Behandlung in einem Spital ausserhalb des Wohnkantons, so vergütet

der Wohnkanton 80% des nach Artikel 49 geschuldeten Anteils.

41 3 santésuisse begrüsst, dass die Konsequenzen aus dem EVG-Urteil santésuis-

gesetzlich umgesetzt bzw. auf alle Spitalabteilungen und -typen se ausgedehnt werden. Bei der vorgeschlagenen Formulierung stellt sich

aber folgende zwei Fragen: In Art. 41 Abs. 3 KVG-E wird die

Kostenübernahme der Wohnsitzkantone für die stationäre Behandlung

aus medizinischen Gründen in einem Spital ausserhalb des

Wohnkantons geregelt. Medizinische Gründe liegen aber gemäss Art. 41

Abs. 2 (nebst dem Notfall) vor, wenn die stationäre Behandlung in

Spitälern auf der Spitalliste des Wohnsitzkantons nicht angeboten wird.

Entsprechend muss der Absatz präzisiert werden. Gemäss den

Ausführungen im erläuternden Bericht zu Art. 39 KVG-E (S. 16) sollen

die Leistungen aller auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler zur Hälfte

(wir verlangen mind. zu 60 %) von den Kantonen finanziert werden. Wir

gehen daher davon aus, dass die Beteiligung auch für die auf der

Spitalliste aufgeführten ausserkantonalen Spitäler gilt. Unseres

Erachtens kommt dies aber in Art. 49 Abs. 3 zu wenig deutlich zum

Ausdruck, der Gesetzestext muss klarer formuliert werden: Bei einer

stationären Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital, das

nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person

aufgeführt ist, ausserhalb des Wohnkantons vergütet der Wohnkanton

den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil. Neu in einem separaten Absatz

oder in Art. 49: Die Wohnkantone haben den nach Artikel 49

geschuldeten Anteil für Behandlungen in Spitälern, die auf der Spitalliste

des Wohnkantons aufgeführt sind, zu vergüten.

41 1, Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP

2b, 3

41 4 Regelungsvorschlag: Bei Behandlungen aus nicht medizinischen Grün- AI, BE, SH,

(neu) den in einem Spital, welches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons SG, GDK der versicherten Person aufgeführt ist, ist kein Kantonsbeitrag

geschuldet.

Abs. 5: Inhalt von Abs. 4