Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 79Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
maximal 50% der Kosten, staatlich festgelegten Preise und somit
vorprogrammierten Defizite deutlich reduziert. Zusätzlich wurde Dank der
aus der Zusatzversicherung bezahlten Honorare für Kaderärzte auch an
öffentlichen Spitälern ermöglicht, ausgezeichnete Fachkräfte für die
Patientenbehandlung zu rekrutieren. In öffentlichen Spitälern droht mit
Abschaffung der Möglichkeit zur privatärztlichen Tätigkeit das Abwan-
dern qualifizierter Fachkräfte in die Privatkliniken und eine Förderung der
Zweiklassenmedizin, während heute auch die Grundversicherten
öffentlicher Spitäler in medizinisch schwierigen Situationen auf die Be-
handlung durch die qualifizierten Kader- und Chefärzte zählen können.
Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich
festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach
diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen
(Tarifschutz). Vorbehalten blieben Leistungen im stationären Bereich,
sofern der Versicherte über eine entsprechende Zusatzversicherung
verfügt (Austauschbefugnis) sowie die Bestimmungen über die
Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder
Behandlung dienen.
Art. 47 Abs. 2 Fehlen eines Tarifvertrages Art. 47, al. 2 Absence de convention tarifaire
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
47 2 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. In der Logik der voraus- SVP
gehenden Änderungen richtig.
47 2 Antrag: Teilstationär belassen. SRK 47 2 Der Begriff „ausserhalb des Wohnkantons“ wird in Art. 41 KVG-E nicht santésuiss
mehr aufgeführt. Entsprechend muss auch dieser Absatz abgeändert e werden: „Besteht für die ausserhalb eines Zulassungsvertrages im Sinne
von Artikel 35a erbrachte ambulante Behandlung einer versicherten
Person oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person in
einem Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der
versicherten Person aufgeführt ist, ausserhalb ihres Wohnkantons kein
Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige
Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.“
47 2 Dass es im vertragslosen Zustand einen Amtstarif gibt, ist unbestritten. Cosama
Der vorliegende Artikel geht davon aus, dass die Aufhebung des
Vertragszwangs politisch mehrheitsfähig ist, was wir doch etwas
bezweifeln.
Die Begriffe „teilstationär“ und „Arbeitsort“ werden gestrichen, was
kohärent ist.
Art. 48 Tarifverträge mit Ärzteverbänden Art. 48 Conventions tarifaires avec les hôpitaux
48 1 Das KVG, einschliesslich der nun vorliegenden Revisionsanträge, ist SBV
primär auf das Chefarztsystem ausgerichtet und vermag die Besonder-
heiten des in der Schweiz weit verbreiteten Belegarztsystems in keiner
genüglichen Art zu berücksichtigen. So sind insbesondere Pauschalver-
gütungssysteme an Spitäler nicht auf die besonderen Tatbestände von
Belegarztleistungen ausgerichtet. Das geltende Gesetz lässt keine ab-
schliessende Beurteilung zu, ob die Arztleistungen über Art. 48 oder 49
gelöst werden. Die SBV verlat die normative Klarstellung, dass die
Arztleistungen gemäss Art. 48 finanziert werden, wodurch auch das