Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Belegarztsystem abgedeckt wird. Entsprechend ist in Art. 49.5 der

Vorbehalt des Art. 48 für die Vergütung der ärztlichen Leistung

anzubringen.

Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern Art. 49 Conventions tarifaires avec les hôpitaux

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

49 1 Wir stellen nach wie vor einen gewissen Widerspruch fest: einerseits AG

müssen für die stationären Aufenthalte leistungsbezogene Pauschalen

vereinbart werden, andererseits gelten aber auch Fälle, welche lediglich

zu einer Untersuchung gekommen sind und über Nacht ein Bett besetzt

haben, als stationäre Fälle. Für diese würde dann - je nach Fachbereich

differenzierte – leistungsbezogene Pauschalen der Versicherer und der

Sockelbeitrag des Kantons geschuldet, wie für einen stationären

Aufenthalt in der entsprechenden Abteilung. Wir erachten diesen

Mechanismus als kostentreibend und können ihn so nicht unterstützen.

Die Loslösung vom Kostenprinzip macht auch die VKL zu einem

gewissen Grad obsolet, weil jegliche Rechtsgrundlagen für eine

kostenorientierte Preisbestimmung fehlen. Eingeführt wird ein nach

,,marktwirtschaftlichen Grundsätzen" funktionierendes

Preisbildungssystem, einmal mehr vergessend, dass wir es mit einem

reinen Anbietermarkt zu tun haben und es kaum realistisch ist, mit den

Leistungserbringern ,,Markt" zu simulieren. Unseres Erachtens sollte

mindestens über ein Eskalationsprozedere festgehalten werden, dass in

diesem Fall eine Kostenbetrachtung zum Tragen käme. Damit wäre auch

für Prüfungsinstanzen – namentlich den Preisüberwacher - klar, welche

Kriterien er zu berücksichtigen hätte.

49 1 Der Übergang zur Leistungsfinanzierung wird begrüsst. Der Bundesrat AR, BE,

wird bereits heute ersucht, bei der Festlegung der Übergangsfristen den GL, TG Projektstand von SwissDRG zu berücksichtigen, zumal die Tarifstruktur

mit Blick auf diesen Wechsel von den Partnern im Gesundheitswesen

unter Federführung der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK)

entwickelt wird.

49 1 In den Erläuterungen zu Art. 39 Abs. 4 hält der Bundesrat fest, dass BE, GR,

mittels Auflagen eine Diskriminierung öffentlicher Spitäler verhindert GDK werden soll. Die Auflagen der Kantone sind jedoch kein ausreichendes

Instrument, um die öffentlichen Spitäler mit Aufnahmepflicht gegenüber

den anderen Spitälern nicht zu diskriminieren, weil erstere ihre Patienten

nicht auswählen können. Unseres Erachtens können auch nicht allen

Spitälern zwecks Gleichbehandlung dieselben Auflagen gemacht

werden, weil dadurch zu viele gemeinwirtschaftliche Leistungen

angeboten würden. Wir gehen mit dem Bundesrat einig, dass die

Investitionen nach einheitlichen Kriterien in die leistungsbezogenen

Pauschalen einzubeziehen sind (Botschaft zu Absatz 2 der

Übergangsbestimmungen). Diese Präzisierung gilt im Übrigen auch für

sämtliche gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Daher ist auf

Gesetzesstufe zu regeln, dass die gemeinwirtschaftlichen Leistungen

und die Investitionen, welche mittels Leistungsaufträgen in Auftrag

gegeben werden, fix-dual abgegolten werden.

49 1 Wir verstehen Artikel 49 Absatz I zudem dahingehend, dass den BE

Pauschalabgeltungen weiterhin Kostenrechnungen zu Grunde liegen und

auf Verordnungsebene festgelegt wird, welche Kosten bei der

Berechnung der Pauschalen auf welche Art und Weise einbezogen

werden. Regelungsvorschlag:: Für die Vergütung der stationären