Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Belegarztsystem abgedeckt wird. Entsprechend ist in Art. 49.5 der
Vorbehalt des Art. 48 für die Vergütung der ärztlichen Leistung
anzubringen.
Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern Art. 49 Conventions tarifaires avec les hôpitaux
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
49 1 Wir stellen nach wie vor einen gewissen Widerspruch fest: einerseits AG
müssen für die stationären Aufenthalte leistungsbezogene Pauschalen
vereinbart werden, andererseits gelten aber auch Fälle, welche lediglich
zu einer Untersuchung gekommen sind und über Nacht ein Bett besetzt
haben, als stationäre Fälle. Für diese würde dann - je nach Fachbereich
differenzierte – leistungsbezogene Pauschalen der Versicherer und der
Sockelbeitrag des Kantons geschuldet, wie für einen stationären
Aufenthalt in der entsprechenden Abteilung. Wir erachten diesen
Mechanismus als kostentreibend und können ihn so nicht unterstützen.
Die Loslösung vom Kostenprinzip macht auch die VKL zu einem
gewissen Grad obsolet, weil jegliche Rechtsgrundlagen für eine
kostenorientierte Preisbestimmung fehlen. Eingeführt wird ein nach
,,marktwirtschaftlichen Grundsätzen" funktionierendes
Preisbildungssystem, einmal mehr vergessend, dass wir es mit einem
reinen Anbietermarkt zu tun haben und es kaum realistisch ist, mit den
Leistungserbringern ,,Markt" zu simulieren. Unseres Erachtens sollte
mindestens über ein Eskalationsprozedere festgehalten werden, dass in
diesem Fall eine Kostenbetrachtung zum Tragen käme. Damit wäre auch
für Prüfungsinstanzen – namentlich den Preisüberwacher - klar, welche
Kriterien er zu berücksichtigen hätte.
49 1 Der Übergang zur Leistungsfinanzierung wird begrüsst. Der Bundesrat AR, BE,
wird bereits heute ersucht, bei der Festlegung der Übergangsfristen den GL, TG Projektstand von SwissDRG zu berücksichtigen, zumal die Tarifstruktur
mit Blick auf diesen Wechsel von den Partnern im Gesundheitswesen
unter Federführung der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK)
entwickelt wird.
49 1 In den Erläuterungen zu Art. 39 Abs. 4 hält der Bundesrat fest, dass BE, GR,
mittels Auflagen eine Diskriminierung öffentlicher Spitäler verhindert GDK werden soll. Die Auflagen der Kantone sind jedoch kein ausreichendes
Instrument, um die öffentlichen Spitäler mit Aufnahmepflicht gegenüber
den anderen Spitälern nicht zu diskriminieren, weil erstere ihre Patienten
nicht auswählen können. Unseres Erachtens können auch nicht allen
Spitälern zwecks Gleichbehandlung dieselben Auflagen gemacht
werden, weil dadurch zu viele gemeinwirtschaftliche Leistungen
angeboten würden. Wir gehen mit dem Bundesrat einig, dass die
Investitionen nach einheitlichen Kriterien in die leistungsbezogenen
Pauschalen einzubeziehen sind (Botschaft zu Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen). Diese Präzisierung gilt im Übrigen auch für
sämtliche gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Daher ist auf
Gesetzesstufe zu regeln, dass die gemeinwirtschaftlichen Leistungen
und die Investitionen, welche mittels Leistungsaufträgen in Auftrag
gegeben werden, fix-dual abgegolten werden.
49 1 Wir verstehen Artikel 49 Absatz I zudem dahingehend, dass den BE
Pauschalabgeltungen weiterhin Kostenrechnungen zu Grunde liegen und
auf Verordnungsebene festgelegt wird, welche Kosten bei der
Berechnung der Pauschalen auf welche Art und Weise einbezogen
werden. Regelungsvorschlag:: Für die Vergütung der stationären