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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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Artikel 62 Absatz 1
Bei der besonderenVersicherungsform der eingeschränktenWahl des Leistungserbringers und insbesondere bei integrierten Versorgungsnetzen müssen die Versicherer die Möglichkeit haben, eine Prämienermässigungnicht bereits im Voraus, sondern erst im Nachhinein und abhängig von den erzielten Ersparnissen zu gewähren. Die erreichte Kostenreduktion gilt dann als Basis für die Erfolgsbeteiligung aller am System beteiligter Parteien. Die versicherte Person profitiert somit nicht von einem vorgängigen Prämienrabatt, sondern wird am Kostenspareffekt des Systems mit einer entsprechendenRückvergütungbeteiligt,was fÜr sie einen zusätzlichenAnreiz, sich kostenbewusst zu verhalten, bietet. Das Ausmass dieser Rückvergütungen kann sich nach den erzielten Einsparungen, der Dauer des Versicherungsverhältnisses und der Höhe der Kostenbeteiligung richten.
Diese Versicherungsformen sind keine Risikogemeinschaften innerhalb eines Versicherers. Bei der Festsetzung der Prämienrabattehat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die Versicherten dieser Vcrsicherungsform im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und den Risikoausgleich beitragen. Kostenunterschiede aufgrund eines günstigeren Risikobestandesgeben keinen Anspruch auf Prämienermässigung. Der Bundesrat legt nach Absatz 3 die versicherungsmässigenErfordernisse fest.
Artikel 62 Absatz 3
Der Inhalt des ersten Satzes des aktuellen Artikel 62 Absatz 3 KVG wurde in Artikel 4 la Absatz 5 übernommen.
4 Zusammenwirken des Vorschlages mit anderen in
Diskussion stehendenGesetzesänderungen Die anderenim Bereich der obligatorischenKrankenpflegeversicherungsgesetzdis-
kutierten Gesetzesänderungen enthalten Bereiche, die diese Vorlage beeinflussen werden. So dürfte eine Einführung der Vertragsfreiheit die Attraktivität der Modelle für Leistungserbringer steigern, weil die Leistungserbringer dann keinen automatischen Anspruch auf Zugang zum System der sozialen Krankenversicherung mehr haben. Zudem ist zu vermuten, dass die Versicherer wohl eher mit einer Gruppe von Leistungserbringern über mögliche Vertragsabschlüsse verhandeln, als mit einzelnen Leistungserbringern.
Die Erhöhung der Kostenbeteiligung in der ordentlichen Form der obligatorischen Krankenversicherung und die bereits heute bestehende Möglichkeit, diese in besonderen Versicherungsformen zu senken, verstärken die Anreize der versichertenPersonen, solchen Modellen beizutreten, insbesonders für chronisch Kranke. Chronisch Kranke können so in den Genuss eines tieferen Selbstbehalteskommenund zudem
von der koordinierten und damit qualitativ besseren Behandlung profitieren. Der Beitritt von Versicherten. welche hohe Kosten verursachen. zu solchen Modellen ist
daher zu begrüssen, da sich geradebei ihnen durch die Koordination der Behandlungskette die Kostenersparnisse am stärksten auswirken. Mit der WeiterfÜhrung des Risikoausgleichs wird sichergestellt, dass die Rahmenbedingungen für das Angebot von besonderen Versicherungsformen nicht verschlechtert werden: Der Zweck des Risikoausgleichs besteht zum einen darin, Risikoselektionsstrategien der Vesicherer