Vorlage
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 52Fedlex · Vorlage
Auch in diesem Punkt werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 32
und 56 KVG konkretisiert.
Artikel 56 Absatz 3bis (neu)
Insbesondere beim Einkauf von Arzneimitteln werden den Leistungserbringern Vergünstigungen gewährt, die nicht ohne weiteres individualisiert und an den Schuldner der Vergütung (Versicherer oder versicherte Person) weiter gegeben werden können. Es handelt sich dabei beispielsweiseum kostenlose Arzneimittel (Warenboni), finanzielle Beteiligungen des Leistungserbringers am erzielten Jahresumsatz in Abhängigkeit des Bestellvolumens (Jahresboni) oder die Finanzierung anderer Zuwen-(iungen an den Leistungserbringer (z.B. Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen
und Kongressen). Soweit diese Vergünstigungenindessenim stationärenBereich
der Spitäler anfallen, reduzieren sich die Betriebskosten entsprechendund sollten bereits in die Tarifierung einfliessen.Eine Weitergabe der Vergünstigungist indessen in anderen Fällen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand (bspw. nachträgliche Individualisierung von Jahresboni) möglich. Daher ist vorzusehen, dass die gewährten Vergünstigungen zumindest der gesamten Versichertengemeinschaftzugute kommen, indem sie der GemeinsamenEinrichtung nach Artikel 18 KVG überwiesen werden und so zur Deckung von bei der DurchfÜhrung der Krankenversicherung anfallenden Kosten dienen. Die Verwaltung dieser Gelder wird der Gemeinsamen Einrichtung übertragen. Der Bundesrat bestimmt über die Verwendung dieser Gelder.
Artikel 57 Absatz 9 (neu)
Die Vertrauensärzteund -ärztinnenberatendie Versicherer in medizinischenFach-
fragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung. Sie überprüfen insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers. Bei besonders teuren Medikamenten oder Leistungenist der Versicherer nur bei vorgängiger Kostengutsprache und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Leistungserbringer in den integrierten Versor-
gungsnetzensind bereits mit der Koordinationdes Behandlungsprozessesbeauf-
tragt. Sie erfüllen somit die Aufgaben, die im Grundmodell der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen übertra-
gen wurden. Aus diesem Grunde können die Versicherer die Aufgaben der
Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen an die Leistungserbringer des integrierten Versorgungsnetzes übertragen.