Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 62Fedlex · Ergebnisbericht
gewechselt wird gegen eine mit einer anderen Kostenstruktur, was zur Folge hätte, dass die angegebene Information nicht mehr korrekt wäre. Da andererseits die Erwerber in der Praxis vor der Verlängerung des Grundvertrages bzw. vor dem Abschluss eines konkreten Tauschvertrages über die Kosten informiert werden, drängt sich auch keine zusätzliche Information auf. Im übrigen handelt es sich hier um relativ geringfügige Kosten (vgl. vorne Rz. 56). Somit ist auch dieses Element praxisfremd und bringt den Erwerbern nichts.
5. Informationspflichten für Wiederverkaufsgesellschaften (OR Art. 40h Abs. 4)
97 Im Bereich des Wiederverkaufs ist es unmöglich, die vom Entwurf geforderten
Angaben zu liefern. Vielfach verfügt der Veräusserer nicht über alle Angaben, z.B. bei heute schon bestehenden Modellen; wenn seine Vertragsunterlagen veraltet sind; wenn er nicht mehr darüber verfügt, etc. Letzteres ist häufig der Fall. Sobald nämlich ein Objekt "ausverkauft" ist, werden die Verkaufsunterlagen weggeräumt und nie aufdatiert. Einmal mehr darf nicht vergessen werden, dass Time-Sharing ein langfristiges Produkt ist, das sich über Jahrzehnte erstrecken kann.
98 Was aber schon den Anbietern im Verlaufe der Zeit nicht möglich ist, kann
selbst ein professioneller Wiederverkäufer nicht bewerkstelligen. Im übrigen haben sie oft keinen Zugriff auf die Unterlagen der Anbieter und selber herstellen ist viel zu teuer und auch inhaltlich praktisch unmöglich.
99 Das vorgesehene Erfordernis würde also keinen Schutz bewirken, sondern im
Gegenteil Wiederverkäufe verunmöglichen, was nicht im Interesse der Konsumenten ist.
6. Informationspflichten im Verhältnis zwischen Konsumenten (OR Art. 40h Abs. 1
- 3)
100 Was soeben für die Wiederverkaufsgesellschaften ausgeführt wurde, gilt erst
recht für Geschäfte unter Konsumenten.
1.1. Für die Time-Sharing Verträge
113 Der Entwurf sieht als Konsequenz des Verstosses gegen Informationspflichten
eine zeitliche unlimitierte Nichtigkeit vor. Diese meines Wissens weltweit einzigartige - und einmal mehr die Time-Sharing Branche diskriminierende - Sanktion wäre völlig unverhältnismässig (z.B. bei lit. k), extrem formalistisch (so bei lit. m), und ein krasser Verstoss gegen das Gebot der Rechtsunsicherheit (so z.B. lit. b und lit. f).
114 Der Gesetzgeber darf nicht vergessen, dass die Time-Sharing Verträge auf
sehr grosse Dauer angelegt sind. Es muss also für ein langfristiges Rechtsverhältnis Rechtssicherheit herrschen. Eine Rückabwicklung nach einigen Jahren ist faktisch unmöglich.
115 Es kommt hinzu, dass die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien (zumindest so
wie sie bis anhin formuliert sind) schwierig ist und dass diesbezüglich für eine erhebliche Zeit Unsicherheiten bestehen werden.
116 Zudem öffnet eines solche Bestimmung den Konsumenten massive
Missbrauchsmöglichkeiten.
117 Eine solche Vorschrift käme wohl einem Todesstoss für die Industrie in der
Schweiz gleich. In der Schweiz würde für dieses touristische Produkt nicht mehr investiert und Konsumenten könnten dieses Produkt nicht mehr erwerben.