Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten
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118 Die vorgeschlagene Regelung weicht im übrigen erheblich von der Vorgabe der
TimeSharing Richtlinie der EU ab. Diese sieht nämlich die Verlängerung des Widerrufsrechts um eine gewisse Zeit (abgestuft nach der nicht erteilten Information) vor, was eine praktikable und angemessene Lösung ist. Hier besteht zwingend Handlungsbedarf
1.2. Für die Verträge der Tausch- und Wiederverkaufsgesellschaften sowie im Ver-
hältnis Konsument zu Konsument
119 Bei Tauschgesellschaften hätte die Sanktion der Nichtigkeit zur Folge, dass
diese bei einem last minute Tausch möglicherweise erst erkannt würde, wenn die Transaktion (konkreter Tausch) bereits fertig abgewickelt ist. Allein dies zeigt, dass die Nichtigkeit nicht die richtige Konsequenz sein kann. So etwas ist auch nicht bei den verwandten Pauschalreisen vorgesehen.
Aber auch in Bezug auf die Grundverträge ist die Nichtigkeit keine angemessene Fol-
ge, da diese in der Praxis bei Schwierigkeiten ex nunc aufgelöst und pro rata temporis abgerechnet werden.
120 Betreffend Wiederverkaufsgesellschaften gilt vorab, dass diese den Anforde-
rungen des Entwurfes auf keinen Fall nachkommen können (Rz. 97 f.). Somit müssen zuerst die effektiven Pflichten definiert werden (falls überhaupt), bevor über die Sanktionen für deren Verletzung diskutiert werden kann.
121 Dies gilt auch für die Verhältnisse zwischen Konsumenten. Im übrigen wäre die
Nichtigkeit eine krasse Benachteiligung des veräussernden Konsumenten zu Gunsten des erwerbenden Konsumenten.
323 Artikel 40i OR / Article 40i CO / Articolo 40i CO
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Ein Bedürfnis nach einem Widerrufsrecht bei Verträgen, die komplex sind und
weitreichende Folgen haben, ist zweifellos vorhanden. So wird in der Praxis immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Mieter von der irrigen Annahme ausgehen, Mietverträge könnten innerhalb einer bestimmten Frist einseitig widerrufen werden.
Da bei Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte keine Kündigungsmöglichkeit besteht und solche Verträge zudem finanziell oft weitreichende Konsequenzen haben, begrüssen wir die in Art. 40i festgelegte Möglichkeit eines Widerrufs des Antrags zum Vertragsabschluss oder der Annahmeerklärung. Wir meinen auch, dass sich eine Frist von 14 Tagen gemäss den Ausführungen der Kommission (Bericht S. 13) rechtfertigen lässt.
LU: Was den Ausdruck "schriftliche Kopie" betrifft, verweisen wir auf die Bemerkun-
gen zu Art. 40h Abs. 2. Unseres Erachtens genügt das Wort "Kopie".
SO: Das vorgesehene Widerrufsrecht beträgt 14 Tage, während das Widerrufsrecht
in Art. 40e OR (Haustürgeschäft) und Art. 16 KKG (Konsumkredit) 7 Tage bezw. in Art. 226 c OR (Abzahlungsvertrag) 5 Tage beträgt. Eine einheitliche Widerrufsfrist für alle diese Geschäftsarten wäre u.E. notwendig. Die Begründung der Kommission für ein 14 tägiges Widerrufsrecht ist allerdings einleuchtend.
TI: Pertinente appare la regolamentazione prevista in tema di facoltà di revoca del
contratto e le sue conseguenze dal profilo giuridico (art. 40i).