Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten
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VD: Obs. Piotet (ann. VD): L'art. 40f CO laisse ouvertes certaines questions ensuite de révocation, notamment celles de la détérioration du bien pendant la période de jouissance de son contrat. Il convient alors d'en revenir aux principes généraux, particulièrement aux art. 938 ss CC (cf. pour l'art. 16 LCC, D. PIOTET, L'intégration de la nouvelle LCC dans le système général du droit privé et public, "La nouvelle LCC", Lausanne 2002, p. 85). Il convient cependant de rappeler que l'utilisateur de bonne foi sans contrat valable doit être traité selon son droit putatif. Celui qui est locataire à temps partagé et qui endommage les lieux doit être tenu à indemnisation, au même titre que s'il avait un contrat valable pour le temps partagé. Dans ce sens, la dernière phrase de l'alinéa 3 de l'article 40i CO devrait être modifiée.
ZG: Am geltenden Recht bemängelt der Kommissionsbericht, es trage der Tatsache nicht Rechnung, dass ein Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten für den Erwerber weitreichende finanzielle Konsequenzen haben könne und es für ihn unter Umständen schwierig sei, sich vor Vertragsabschluss ein genaueres Bild über den Sachverhalt und die Rechtslage zu verschaffen. Dem halten wir entgegen, dass beim Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Grundstücken auf sachenrechtlicher Grundlage das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung den Konsumenten vor übereiltem Handeln schützt (z.B. Gemeinschaftliches Eigentum, Nutzniessung, Wohnrecht). Soweit der Erwerb auf sachenrechtlicher Basis erfolgt, macht ein Widerrufsrecht unseres Erachtens wenig Sinn. Der Übereilungsschutz wird hier durch das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung gewährleistet.
Etwas anders verhält es sich, wenn der Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts auf (miet-) vertraglicher oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage basiert. Hier wird der angestrebte Schutz gemäss VE erreicht einerseits durch die Art. 40h und 40j, welche zwecks Information der Konsumenten die inhaltlichen Anforderungen an den Vertrag zwingend vorschreiben, so dass die Interessierten in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, ob sie einen Vertrag dieser Art eingehen wollen. Andererseits ermöglicht das in Art. 40i vorgesehene Widerrufsrecht den Konsumenten, sich innert 14 Tagen von den eingegangenen Verpflichtungen wieder zu befreien. Im Kommissionsbericht wird die im Vergleich zur 10-tägigen Frist gemäss der einschlägigen EU Richtlinie 94/47/EG längere Widerrufsfrist von 14 Tagen damit begründet, dass der Konsument den Vertrag häufig während der Ferien abschliesse und denselben erst nach den Ferien näher überprüfe. Diese Aussage dürfte beim Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an ausländischen Grundstücken zutreffen. Gerade in diesen Fällen ist es aber fraglich, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ausreicht. Dies umso mehr als der Konsument gemäss dem VE keinen Anspruch darauf hat, dass der Vertrag in einer ihm verständlichen Sprache verfasst wird. Wir halten dafür, dass die gleichen Fristen wie in der EU-Richtlinie angewandt werden, d.h. eine 10-tägige Frist für den Vertragsrücktritt, wobei diese während höchstens drei Monaten still steht, wenn der Veräusserer seinen vertraglichen Informationspflichten nicht nachgekommen ist.
ZH: Wir regen an, die Formulierung der Abs. 1 und 2 entsprechend Art. 16 KKG zu fassen.