Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/46: PARCHEM: Anhörung zu den Departementsverordnungen des EDI zum neuen Chemikalienrecht · 9 Seiten

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3 Zusammenfassung der Ergebnisse

3.1 Allgemeines

Keine der befragten Stellen lehnte die fünf Verordnungen des UVEK ab. Vielmehr unterstrichen mehrere Stellungnahmen die Bedeutung einer soliden Aus- und Weiterbildung als Vorsorgeinstrument des Umwelt- und Gesundheitsschutzes.

Während einige Stellen die Zusammenfassung aller Fachbewilligungs-Verordnungen des UVEK und des EDI forderten, begrüssten andere die vorgeschlagene auf die verschiedenen Adressaten abgestimmte Aufteilung der Verordnungen. Verlangt wurde aber eine möglichst weitgehende Harmonisierung der verschiedenen departementalen Verordnungen.

Zahlreiche, vor allem kantonale Stellen, wünschten ein zentrales Verzeichnis aller Fachbewilligungen (inklusive der als gleichwertig anerkannten Berufsabschlüsse) auf Bundesebene (z.B. bei der PARCHEM-Anlaufstelle) und einige Stellen bei der zuständigen Trägerschaft. Einzelne kantonale Stellen wünschten zudem einen einheitlichen Fachbewilligungsausweis für alle Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, d.h. auch für Personen mit einem anerkannten Ausbildungsabschluss.

Grundsätzlich begrüsst wurde der Verzicht auf eine Befristung der Fachbewilligungen und die Verpflichtung für die Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung, sich regelmässig weiterzubilden.

Gewisse Bedenken wurden gegenüber der Tel-quel-Anerkennung ausländischer Fachbewilligungen geäussert, da deren Besitzer kaum Kenntnis von den

schweizerischen Bestimmungen hätten.

Holzschutz-, Kälte- und Pflanzenschutzmittel dürfen nur von Personen

verwendet werden, die entweder selber eine Fachbewilligung besitzen oder die von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet werden. Dies sieht die ChemRRV (Art. 7) vor. In der Anhörung verlangten viele Stellen, dass der Begriff „unter Anleitung“ präzisiert werde.

Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass das Instrument der Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln sowie den Umgang mit Kältemitteln gut eingeführt und unbestritten ist. Die vorgeschlagene Verordnungsstruktur gab wenig Anlass zu Kritik und die Entlastung der Kantone, v.a. im Bereich Gartenbau und Landwirtschaft, wird unterstützt. Auch von Verbands- und Organisationenseite gab es Zustimmung, besonders weil die führenden Institutionen (z.B. Schweiz. Bauernverband,

Verband Schweiz. Gärtnermeister, Schweiz. Verein für Kältetechnik) als Trägerschaften mitgestalten können und eingebunden sind.

3.2 Bemerkungen zur ChemRRV

Verschiedene Stellungnahmen beziehen sich auf die Artikel über die Fachbewilligungen in der ChemRRV oder auf die ChemRRV allgemein. Bemängelt wurde, dass die aktuelle Version der ChemRRV nicht verfügbar war und die Verweise nicht mehr mit der Vernehmlassungsversion übereinstimmten. Einige kantonale Stellen wünschten, dass die PARCHEM-Verordnungen erst einige Monate nach Vorliegen der endgültigen Versionen in Kraft gesetzt werden, damit sie genügend Zeit hätten, die kantonalen Bestimmungen für den Vollzug

anzupassen und sich zu organisieren.