Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/48: Bundesgesetz über die sektoriellen Personenidentifikatoren (SPIN-Gesetz) · 40 Seiten
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2.4 Sektorialisierung in sechs Bereiche
Eine Mehrheit der Antwortenden ist der Ansicht, die Sektorialisierung in sechs Bereiche tue dem Datenschutz nicht Genüge. Die Verteilung der Antworten fiel gleich aus wie bei der vorherigen Frage. Die Gegner jeglicher Identifikationsnummer halten das System für mangelhaft. In ihren Augen wäre ein zentraler Identifikationsserver keine Garantie dafür, dass die aufgesplitterten Informationen nicht illegalerweise wieder zusammengeführt werden. Für sie kann nur ein gänzlicher Verzicht den verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre sicherstellen. Zahlreiche Kantone, darunter auch Befürworter eines Identifikationssystems, meinen, mit der Sektorialisierung werde Verantwortung vom Bund auf die Kantone abgeschoben.
2.5 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Die meisten Antwortenden begrüssen die Einführung eines Auskunfts- und Berichtigungsrechts. Sie halten dies in einer demokratischen Gesellschaft für selbstverständlich. Eine Minderheit – die kantonalen Datenschutzbeauftragten sowie der eidgenössische Datenschutzbeauftragte – halten diese Bestimmungen für rein deklaratorisch. Sie brächten nichts Neues, d.h. nichts, das nicht schon in den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz festgehalten sei. Die Regelungen seien wirkungs- und somit sinnlos.
2.6 Anschlussverfahren für kantonale und kommunale Personenregister
Die Antworten zu dieser Frage widerspiegeln, wie schwer es den Antwortenden gefallen ist, die Komplexität des Systems zu beurteilen. Die Gegnerschaft lässt sich den beiden bereits zuvor erwähnten Lagern zuteilen: Eine kleinere Gruppe von Gegnern hält Personenidentifikatoren grundsätzlich für gefährlich; flankierende Massnahmen könnten die Respektierung des verfassungsmässigen Rechts zum Schutz der Privatsphäre nicht garantieren. Grösser ist die Gruppe der Gegner, die formelle Bedenken anmelden. Sie missbilligen die Bildung eines Systems, das gezwungenermassen eine Quelle kostspieliger Komplikationen bedeute. Eine Mehrheit der Kantone lehnt es grundsätzlich ab, ihr kantonales Recht einer vorgängigen Prüfung unterziehen zu müssen, wenn sie aus administrativen Gründen und im Rahmen des SPIN- und des Registerharmonisierungsgesetzes ein Anschlussrecht erwerben möchten. Diese Ablehnung wird durch die Ansicht bestärkt, das Rekursverfahren gegen negative Entscheide sei nicht genügend explizit.
2.7 Führung des Identifikationsservers
Die Mehrheit der Antwortenden begrüsst eine Führung des Identifikationsservers durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Dabei scheint das Hauptargument die thematische Nähe zur Datenbank INFOSTAR zu sein, deren Identifikationsnummer man als universellen eidgenössischen Personenidentifikator verwenden könnte. Zahlreiche Kantone und Vereinigungen im Zivilstandsbereich sind nicht bereit, parallel zu INFOSTAR ein ähnliches System aufzuziehen, auch wenn der Bund einen Teil der Kosten übernehmen würde. Die Gegner des Vorschlags, unter denen einige für die Einführung eines universellen eidgenössischen Personenidentifikators sind, führen an, in der öffentlichen Meinung werde die Furcht vor einer neuerlichen „Fichenaffäre“ geschürt. Ihrer Ansicht nach wäre es besser, die Führung des Servers einem neutralen Organ wie der Bundeskanzlei, dem BFS oder sogar einer „übergreifenden“ Einheit anzuvertrauen.