Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/68: Änderung bzw. Aufhebung von Erlassen im Bereich des Gewässerschutzes · 5 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
GSchG Artikel 22 Abs. 2bis
In verschiedenen Stellungnahmen wird bemängelt, dass aus diesem Absatz nicht hervorgeht, an wen sich die Bestimmung richtet und wer gestützt darauf Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen hat. Zudem solle geregelt werden, welche Qualifikationen die Personen aufweisen müssen, die Arbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten vornehmen, und wie deren Qualität sichergestellt wird. Einige Kantone möchten festgehalten haben, wer die Einhaltung des Stands der Technik überwacht.
GSchG Artikel 22 Abs. 2ter
Einige Kantone sowie Verbände der Hersteller von Tankanlageteilen möchten eine Konkretisierung wie die Einhaltung des Stands der Technik durch die Hersteller von Anlagenteilen sichergestellt wird. Dies soll jedoch keinesfalls die Aufgabe der Kantone sein.
GSchG Artikel 22 Abs. 4
Keine Reaktionen.
GSchG Artikel 23
Die Aufhebung der kantonalen Bewilligung für die Revisionsfirmen findet eine breite Zustimmung. Es wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden verlangt, dass das fachliche Anforderungsprofil an solche Unternehmen und Tankrevisoren an geeigneter Stelle umschrieben wird, so dass die Qualität der Leistungen sichergestellt bleibt.