Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/68: Änderung bzw. Aufhebung von Erlassen im Bereich des Gewässerschutzes · 5 Seiten

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Von der Mehrheit der Kantone wird die Stossrichtung der Teilrevision zwar begrüsst, die beabsichtigten Reduktionen der Vollzugsgrundlagen gehen aber in wichtigen Punkten zu weit und es wurden deshalb zahlreiche Verbesserungsvorschläge gemacht. Bloss eine Minderheit von 7 Kantonen möchte das heutige Regelungspaket inklusive VWF beibehalten. Aber auch diese Kantone machen z.T. Verbesserungsvorschläge.

Klassierung der wassergefährdenden Flüssigkeiten: 9 Kantone verlangen eine präzisere Definition des Begriffs "wassergefährdende Flüssigkeiten", insbesondere die Ausnahme von Behältern zur Lagerung von Gülle sowie Lebens- und Genussmitteln von den Anforderungen des Verhindern, leichten Erkennens sowie Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten. 12 Kantone wünschen eine Angleichung der Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten an ausländische Normen. Ausser der deutschen Klassifikation werden jedoch keine europaweiten Normen vorgeschlagen. Es wird gewünscht, dass zumindest die Liste der wassergefährdenden Flüssigkeiten des BUWAL weiterhin Gültigkeit hat.

Bewilligungspflicht/Meldepflicht/Katasterpflicht: 7 Kantone und ein Halbkanton möchten die Bewilligungspflicht für Anlagen zum Lagern und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäss den heute geltenden Vorschriften beibehalten. 5 Kantone und ein Halbkanton begrüssen hingegen grundsätzlich die Einschränkung der kantonalen Bewilligungspflicht, die übrigen Kantone äussern sich hierzu nicht explizit. Insgesamt 11 Kantone beantragen für einzelne Anlagentypen auch eine Bewilligung ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche. 16 Kantone möchten weiterhin eine Meldepflicht für nicht bewilligungspflichtige Anlagen, um auch zukünftig einen Kataster aller Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten führen zu können. 3 Kantone wenden sich hingegen explizit gegen eine Meldepflicht, da diese sich als nicht befriedigend vollziehbar erwiesen habe. 8 Kantone und ein Halbkanton möchten die Katasterpflicht beibehalten.

Kontrollen: 15 Kantone und ein Halbkanton verlangen eine Festschreibung der Fristen für die periodischen Kontrollen in der GSchV.

Befüllen von Lagerbehältern: 11 Kantone möchten die bisherigen Vorschriften über die Befüllung von Lagerbehältern beibehalten. Einige Kantone weisen daraufhin, dass diese Vorschriften zu einem Rückgang von Tanküberfüllungen geführt haben. Sie diene zudem vielen Kantonen zusammen mit einer allgemeinen Meldepflicht als Grundlage für ein selbstregulierendes Vollzugssystem (Vignettenlösung).

Vollzugshilfe des BUWAL: 9 Kantone regen an, die Artikel 22 Abs. 2 bis 2ter GSchG sowie Bestimmungen der GSchV über die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten in einer BUWAL-Richtlinie weiter zu konkretisieren (z.B. Prinzip des Verhinderns, leichten Erkennens und Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten, Anforderungen an die Personen des Tankgewerbes, Prüfung der Qualität von Tankanlagenteilen).

Übergangsbestimmungen: 12 Kantone verlangen Übergangsbestimmungen für den Weiterbetrieb von bereits bestehenden Anlagen (Besitzstandswahrung für ältere, noch funktionstüchtige Anlagen, welche den Anforderungen der geltenden Tankvorschriften nicht genügen).

Wirtschaftsvertreter: Von den Wirtschaftsvertretern wird die Revisionsvorlage grundsätzlich gutgeheissen. Insbesondere begrüsst wird, dass durch die vorgeschlagenen Vereinfachungen die Eigenverantwortung der Wirtschaft weiter gestärkt wird. Allerdings wird verschiedentlich auf die Wichtigkeit eines einheitlichen Vollzuges sowie auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit hingewiesen. Die betroffenen Berufsverbände des Tankgewerbes möchten hingegen, dass die heutige Bewilligungspflicht für die Erstellung von Tankanlagen beibehalten wird sowie die Fristen für die periodischen Kontrollen (Tankrevisionen und Kontrolle von Leckanzeigesystemen) im Gesetz festgehalten werden. Sie regen zudem an, dass die Kantone gemäss Art. 49 Abs. 3 GSchG vermehrt Vollzugsaufgaben an die Tankbranche delegieren. Zudem bieten sie an, zukünftig noch stärker als bisher brancheninterne Normen über den Stand der Technik sowie bezüglich Fachbetriebsqualifikationen zu erarbeiten.