Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/68: Änderung bzw. Aufhebung von Erlassen im Bereich des Gewässerschutzes · 5 Seiten
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4 Beurteilung der Änderungen der einzelnen Artikel
GSchG Artikel 4 Bst. gbis
9 Kantone sowie der Schweizerische Bauernverband verlangen, dass der Begriff "wassergefährdende Flüssigkeiten" präziser formuliert wird. Es dürfe nicht zu einer ungewollten Verschärfung der Anforderungen an Anlagen für landwirtschaftliche Abgänge sowie für flüssige Lebens- und Genussmittel kommen. 12 Kantone fordern, dass die Klassierung der wassergefährdenden Flüssigkeiten an internationale Normen angepasst wird. Ausser der deutschen Klassifikation wird aber keine ausländische Norm vorgeschlagen. Verschiedene Wirtschaftsvertreter verlangen die Beibehaltung der schweizerischen Klassifikation der wassergefährdenden Flüssigkeiten.
GSchG Artikel 19 Abs. 2
7 Kantone und ein Halbkanton möchten die heutige Regelung der Bewilligungspflicht beibehalten, die übrigen äussern sich hierzu nicht oder begrüssen die vorgeschlagene Einschränkung (5 Kantone und ein Halbkanton).
Zahlreiche Kantone und einige Wirtschaftsvertreter fordern jedoch, dass auch in den besonders gefährdeten Bereichen wie bisher kleine Anlagen von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden. Einige Kantone möchten auch Kleintankanlagen mit einem Gesamtnutzvolumen von mehr als 4000 Litern von der Bewilligungspflicht ausnehmen. Insgesamt wird eine klare Abgrenzung in der GSchV verlangt.
Von 11 Kantonen wird auch eine Bewilligungspflicht für einzelne Typen von Anlagen verlangt, welche sich ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche befinden (u.a. erdverlegte Anlagen, Grosstankanlagen, Umschlagplätze, Betriebsanlagen oder Kreisläufe). Es wird befürchtet, dass solche Anlagen ohne fachtechnische Betreuung der Behörde nicht regelkonform erstellt werden. Einige Kantone regen auch an, dass ihnen im Bundesrecht die Möglichkeit eingeräumt wird, selber für bestimmte Anlagetypen eine Bewilligungspflicht ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche einzuführen.
GSchG Artikel 22 Abs. 1
Die Mehrheit der Kantone wie auch die Verbände des Tankgewerbes und der Schweizerische Hauseigentümerverband verlangen, dass die Zeitabstände zwischen den periodischen Kontrollen für bewilligungspflichtige Anlagen verbindlich festgehalten werden.
GSchG Artikel 22 Abs. 2
Einige Kantone wünschen, dass das Prinzip des Verhinderns, des leichten Erkennens sowie des Zurückhaltens auslaufender Flüssigkeiten für Lagerbehälter, Rohrleitungen und Umschlagplätze konkretisiert wird.