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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten

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Tabelle 1: Die Hilflosenentschädigung in den einzelnen Sozialversicherungszweigenim

Uberblick (Stand 1.1.2004)

Höhe der Hilflosenentschädigung (HE) in Franken/Monat

im Heim ausserhalb eines Heims

bei leich bei rnitt bei schwe- bei leichter bei mittlerer bei schwerer ter Hilf- lerer Hilf- rer Hilf- Hilflosigkeit Hilflosigkeit Hilflosigkeit losigkeit losigkeit losigkeit

211 528 844 422 I'055 1'688

422 1’266 422 – 1’266 422 1’266

528 844 528844

1'172 1'758 586 1'172 1’758

konkrete konkrete konkrete konkrete konkrete Kosten Kosten Kosten Kosten Kosten

IPZ = Intensivpflegezuschlag

1.3.3 Subsidiäre PflegeIeistungender übrigen Sozialleistungssysteme

Die subsidiären Pflegeleistungen werden dann ausgerichtet, wenn Eigenmittel und primäre Pflegeleistungen der Sozialversicherungen nicht ausreichen, um den Pflegebedarf zu decken.

1.3.3.1 Ergänzungsleistungen

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die aus einer monatlich ausgerichteten Geldleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bestehen, steht, vereinfacht formuliert, grundsätzlich Personen zu, die bestimmte Leistungen der AHV oder IV beziehen (Renten, Hilflosenentschädigungen, Taggelder) und deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen bzw. deren allfällige Krankheits- und Behinderungskosten nicht gedeckt sind. Für Personen, die Pflegeleistungen beanspruchen, unterscheidet sich die Anspruchsermittlung bei einem Aufenthalt zu Hause und bei einem dauernden Heimaufenthaltjedoch in verschiedenen Punkten:

Personen zu Hause

Neben der jährlichen Ergänzungsleistung, die als Geldleistung monatlich ausbezahlt wird, besteht für Personen, die zu Hause leben, zudem - im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten - ein Anspruch auf die Deckung von ausgewiesenenKosten für „Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen“(Art. 3d Abs. 1 Bst. b ELG22). In der departementalenAusführungsverordnung23wird präzisiert, dass diejenigen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und

22 Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,SR 83 1.30 23 Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, SR 831.301.1