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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten

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von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, vergütet werden-Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstandensind, werden ebenfalls vergütet. Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnützigerTräger entsprechen.Die Vergütung ist in jedem Fall aber auf folgende Jahresbeträge begrenzt (Art. 3d Abs. 2 ELG):

Tabelle 2: Jährliche MaximaIbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinde-

IungskOsten

Alleinstehende verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen 25'OOO CHF wohnenden Personen (Art. 3d Abs. 2 ELG)

Ehepaare(Art. 3d Abs. 2 ELG: 50'OOOCHF

VoIlwaisen(Art. 3d Abs. 2 ELG

Alleinstehende Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV oder UV

schwerenGrades (Art. 3d Abs. 2bis ELG) 90’000CHF mittelschwerenGrades (Art. 19b ELV24: 60'OOO CW

Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigungder IV oder der 85'000bis UV Ge nach Anzahl Ehegatten, die eine HE beziehen und je nach Grad 180'OOO CHF der Hilflosigkeit) (Art. 19b Abs. 2 ELV)

Personen im Heim :

Während die Pflegekosten von Personen, die zu Hause leben, im EL-System schwergewichtig über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten abgedeckt werden, erfolgt der finanzielle Ausgleich für Heimbewohner und Heimbewohnerinneninsbesondere über die monatliche Geldleistung, welche durch die Gegenüberstellungder Ausgaben (insbesondere Heimtaxe) und den anrechenbaren Einkünften ermittelt wird. Für Heimbewohner und –bewohnerinnen

bedeutet dies, dass die gesamten Heimkosten, d.h. insbesondere auch für Pflege und Betreuung, in die Berechnung der Geldleistungeinfliessen, so dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskostenfür in Heimen wohnendePersonen von Gesetzes wegen auf jährlich 6000 CHF begrenzt wird (Art. 3d Abs. 3 ELG). Zu beachten ist allerdings, dass die Ergänzungsleistung einer doppelten Begrenzung unterliegt:

• Zum einenhabendie meistenKantone25von der gesetzlich(Art. 5 Abs. 3 Bst. a

ELG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim berücksichtigt werden, zu begrenzen: Die Obergrenze26für die Heimtaxen schwankt dabei zwischen rund 28’000 CHF (Tessin) und rund 79'000 CHF (Basel-Stadt), der gesamtschweizerischeDurchschnitts-

wertliegtbei rund 59'000CHF.

• Zum anderendarf die jährliche Ergänzungsleistung(Art. 3a Abs. 3 ELG) für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen nicht mehr als gegenwärtig 30’275 CHF betragen.

24 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungenzur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung,SR 831.301

25 Von ihrer Kompetenz haben bisher einzig die Kantone Neuenburg, Basel-Landschaft und St. Gallen gar keinen Gebrauch gemacht.

26 Es handelt sich dabei um einen Durchschnittswert aus den Heimtaxen der Alters-, Invalidenwohn- und Pflegeheime sowie SpitäIer und/oder der verschiedenen Pflegebedarfsstufen