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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten

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versicherungszweigen kennt die Militärversicherung keinen abschliessenden Hilfsmittelkatalog.

Die Mittel und Gegenstände in der Krankenversicherung sind nicht mit den Hilfsmitteln der anderen Sozialversicherungen gleichzusetzen. Während die Hilfsmittel einen länger dauernden Ausfall körperlicher Funktionen ausgleichen, verfolgen die Mittel und Gegenstände diagnostische, therapeutische oder pflegerische Zwecke oder dienen der medizinischen Rehabilitation. Die Abgrenzung zu den Hilfsmitteln ist nicht in allen Fällen offensichtlich, da bestimmte Gegenstände wie Brillen, Hörgeräte, orthopädischeSchuhe sowohl der Heilbehandlungals auch dem Ausgleich des Ausfalls von körperlichen Funktionen dienen können. Für die Abgrenzung ist auf die objektiveZweckbestimmungabzustellen.Die Mittel und Gegenstände sind in einer separaten Liste (MiGel) aufgeführt, welche den Anhang 2 zur KLV darstellt.

1.3.2.3 Hilflosenentschädigungen Verschiedene Sozialversicherungszweigegewähren Menschen, „die wegen der

Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichenÜberwachung bedürfen“20,eine Geldleistung, die

als Hilflosenentschädigungbezeichnetwird und die – mit Ausnahmeder

Militärversicherung – in typisierterForm, d.h. unabhängig von der Höhe der Kosten im Einzelfall ausgerichtetwird. Während der Begriff und der Zweck der Hilflosenentschädigung in allen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich einheitlich ist, gibt es in den einzelnen Zweigen Unterschiede und Besonderheiten, so vorab im Bezügerkreis, in den Anspruchsvoraussetzungen und in der konkreten Leistungsdefinition

Die Hilflosenentschädigung in der Invatidenversicherung'.

In der Invalidenversicherung wird die Hilflosenentschädigung an invalide, versicherte Personen ab Geburt bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ausgerichtet (Art. 42 Abs. 1 IVG), wobei die Entschädigung nach drei Graden (leicht,

mittelschwerund schwer) der Hilflosigkeitabgestuftwird. Mit der 4. IV-Revision, welcheam 1. Januar 2004 in Kraft getretenist, wurdenim Bereichder

Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen einige materielle Verbesserungen eingeführt. Ziel dieser Revision war es, Menschen mit Behinderungen, die auf persönliche Hilfeleistungenangewiesensind, vermehrt zu ermöglichen, selbstständigund selbstbestimmtzu leben. Im Bereich der Hilflosenentschädigung sind folgende Revisionspunkte hervorzuheben:

• Einheitliche Hilflosenentschädigung. An die Stelle der bisherigen Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für volljährige Personen, der Pflegebeiträge für Minderjährige und der Beiträge an die Kosten der Hauspflege ist mit der 4. IV-Revision eine einheitliche Hilflosenentschädigung getreten.

•Erweiterung des Hilflosigkeitsbegriffs'. Mit der 4. IV-Revision wurde der Hilflosigkeitsbegriff des ATSG für den Bereich der Invalidenversicherungerweitert.

20 So die Legaldefinition der Hilflosigkeit in Art. 9 des Bundesgesetzesvom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG, SR 830.1)