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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten
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Neu gelten als hilflos auch Personen, welche zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung – d.h.
auf praktischeBegleitung zur Bewältigungdes Alltags – angewiesensind (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG).
' Erhöhung der Hiljlosenentschädigung. Erhöhung der Hilflosenentschädigung'. Die Beträge der Hilflosenentschädigung für betreuungsbedürftige Personen,
welche nicht in einem Heim wohnen, wurdenmit der Gesetzesrevisionim Ver-
gleich zu bisher verdoppelt (Art. 42t“ Abs. 1 IVG). Im Zuge dieser Erhöhung wurden auch die von den ErgänzungsleistungengewährtenBeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, zu denen auch die ausgewiesenen Kosten für ambulante Hilfe, Pflege und Betreuung gehören, erhöht21.Für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, beträgt die Hilflosenentschädigung die Hälfte der Ansätze für Personen, die nicht im Heim wohnen (Art. 42lef
Abs. 2 IVG). •Einführung eines IntensivpPegezuschlags1 Hilflose Minderjährige, welche eine
intensive Betreuung brauchen und nicht in einem Heim wohnen, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag
(Art. 42t'’ Abs. 3 IVG). Die Hilflosenentschädigungin der AHV'. In der AHV werden die Hilflosenentschädigungenan in der Schweiz wohnhafte
Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen ausgerichtet, die in schweremoder mittleremGrad hilflos sind. In betraglicher Hinsicht hat die 4. IV(1-Revision keine Änderungen gebracht, ausser für Personen, die vor dem 65. Altersjahr bereits eine höhere Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen haben (sog. Besitzstandsfälle gemäss Art. 43tys Abs. 4 AHVG).
Die Hilflosenentschädigungin der Unfallversicherung:
Die Hilflosenentschädigungder Unfallversicherung wird Arbeitnehmern und Ar-
beitnehmerinnenbei Berufs- und Nichtberufsunfälle11sowie bei Berufskrankhei-
ten gewährt. Die Hilflosenentschädigungwird nach drei Graden der Hilflosigkeit
bemessenund knüpft in der Höhe an den Höchstbetragdes versichertenTages-
verdienstes an, indem die Hilflosenentschädigung mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen versicherten Tagesverdienst beträgt.
Die Hilflosenentschädigung in der MÜitärversichenmg'.
Ist einer militärversicherte11Personen, insbesondere Militär-, Zivilschutz- oder Zi-
viIdienstdienstleistende,Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt
worden und erwachsen ihr dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung
oder durch Hilflosigkeit Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt die MilitärversicherLIngZulagen. Weisungsrechtlich ist
festgelegt,dass die Zulagen kostendeckendsein sollen, wobei der Bedarf - im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen - individuell abgeklärt wird.
21 Vgl. hierzu Ziffer 1.3.3.1