Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Kanton Obwalden Bezüglich der Aufteilung der Verwaltungskosten werden Fallpauschalen empfoh-

len, da die tatsächlichen Kosten nur sehr erschwert und mit vernünftigem Aufwand nicht ermittelt werden können.

Kanton Nidwalden Die Kostenbeteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten wird begrüsst. Es

wird allerdings darauf hingewiesen, dass unbedingt mit Fallpauschalen abzurechnen sei, die vom Bund im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen als Vertretung der Durchführungsstellen festzulegen sind.

Kanton Zug Die für die Aufteilung der Verwaltungskosten nötige einfache Regelung soll

bereits auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Falls die Vereinfachungen in Form von Fallpauschalen erfolgen sollte, sind diese zwingend bereits auf Gesetzesstufe festzulegen. Ferner sind die Grundzüge bereits im Gesetz zu regeln. Kanton Solothurn Die für die Aufteilung der Verwaltungskosten nötige einfache Regelung soll

bereits auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Falls die Vereinfachungen in Form von Fallpauschalen erfolgen sollte, sind diese zwingend bereits auf Gesetzesstufe festzulegen. Ferner sind die Grundzüge der Fallpauschalen bereits im Gesetz zu regeln.

Technische Einzelheiten können zweckmässigerweise mit der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen geregelt werden.

Kanton Basel- Die für die Aufteilung der Verwaltungskosten nötige einfache Regelung soll Landschaft bereits auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Falls die Vereinfachungen in

Form von Fallpauschalen erfolgen sollte, sind diese zwingend bereits auf Gesetzesstufe festzulegen und nicht bloss im Sinne einer "Kann"-Vorschrift. Ferner sind auch die Grundzüge der Fallpauschalen bereits im Gesetz zu regeln.

Technische Einzelheiten können zweckmässigerweise mit der Konferenz der kantonalen Ausgleichskasse geregelt werden.

Kanton Schaffhau- Die für die Aufteilung der Verwaltungskosten nötige einfache Regelung soll sen bereits auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Falls die Vereinfachungen in

Form von Fallpauschalen erfolgen sollte, sind diese zwingend bereits auf Gesetzesstufe festzulegen. Ferner sind die Grundzüge bereits im Gesetz zu regeln. Kanton Appenzell Die für die Aufteilung der Verwaltungskosten nötige einfache Regelung soll Ausserrhoden bereits auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Falls die Vereinfachungen in

Form von Fallpauschalen erfolgen sollte, sind diese zwingend bereits auf Gesetzesstufe festzulegen. Ferner sind die Grundzüge der Fallpauschalen bereits im Gesetz zu regeln.

Kanton Appenzell Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELG sollen die Verwaltungskosten für die Festsetzung Innerrhoden und die Auszahlung der jährlichen EL neu zwischen Bund und Kantonen "im

Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für EL nach Art. 13 Abs. 1 und 2" aufgeteilt werden. Dabei anerkennt auch der Berichtsentwurf, dass eine solche Aufteilung "unter Umständen sehr schwierig" sein könnte. Die vorgesehene Verwaltungskostenausscheidung ist offensichtlich unpraktikabel, weshalb Abs. 2 vorsieht, dass der Bundesrat Fallpauschalen festlegen könne. Nachdem anzunehmen ist, dass Fallpauschalen Vereinfachungen bei der Aufteilung bringen, sind solche Fallpauschalen und deren Grundzüge verbindlich auf Gesetzesstufe festzulegen.

Kanton St.Gallen Die Aufteilung der Verwaltungskosten sollte praktikabel ausgestaltet werden.

Dies könne wohl nur in Form von Fallpauschalen erfolgen. Fallpauschalen seien daher bereits auf Gesetzesstufe vorzusehen.

Kanton Graubünden Die Kostenbeteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten wird begrüsst.

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass je nach konkreter Aufgabenteilung die Ausgleichskasse oder die Zweigstellen unterschiedlich einbezogen sind. Zudem fallen je nach technischer Infrastruktur mehr Personal- oder EDV-Kosten an.

Darüber hinaus hat auch die Grösse der Organisationseinheit Einfluss auf die Verwaltungskosten. Eine Ermittlung der tatsächlichen Kosten ist damit sehr erschwert und mit vernünftigem Aufwand kaum durchzuführen. Zusätzliche Verzerrungen ergeben sich daraus, dass in Basel-Stadt, Genf und Zürich die EL durch eigene Amtsstellen ausserhalb der Ausgleichskasse durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist zwingend mit Fallpauschalen abzurechnen, die vom Bund im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen als Vertretung der Durchführungsstellen festzulegen sind.

Kanton Wallis Si un forfait par cas devait être institué, il est indispensable de prendre en

compte non seulement le nombre de dossiers actifs, mais aussi le nombre de nouvelles demandes ou de demandes de modifications qui sont déposées. En effet, un examen attentif des demandes conduit à de nombreux refus de prestations qui nécessitent un travail administratif important et coûteux. Seule une analyse rigoureuse des demandes permet de verser les prestations de façon équitable pour les assurés et économique pour les pouvoirs publics qui les financent.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

Konferenz der kan- Die für die Aufteilung der Verwaltungskosten nötige einfache Regelung soll tonalen Ausgleichs- bereits auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Falls die Vereinfachungen in kassen Form von Fallpauschalen erfolgen sollte, sind diese zwingend bereits auf Ge-

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