Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
ELKV Canton de Genève Par rapport aux nouvelles dispositions fédérales en matière de prestations com-
plémentaires, le Canton de Genève n'estime pas judicieux l'abrogation de l'ordonnance relative au remboursement des frais de maladie et des frais résultant de l'invalidité en matière de prestations complémentaires (OMPC). En effet, ce choix implique la suppression d'une centaine de directives d'application au profit de 26 législations cantonales similaires. Le Canton de Genève juge qu'une ordonnance fédérale paraît une solution plus appropriée.
Fachstelle Assistenz Es wird beantragt, in der ELVK die Bevorzugung der Spitex und das fremdbe-Schweiz stimmende Element eines Anforderungsprofils bezüglich privatangestellter Pfle-
gekräfte zu streichen.
10.10. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Die Einführung eines Sozialziels wird von zahlreichen Kantonen (GL, AR, GR, AG, TG, TI, NE, GE, SO, SG) explizit abgelehnt. Damit verbunden sind Befürchtungen bezüglich der finanziellen Auswirkungen auf die Kantone (VS, TI, TG, AG, GL, GE, JU, SG). Dieser Ablehnung schliesst sich die SVP an. Explizit für ein Sozialziel sprach sich die SAS und der Schweizerische Seniorenrat aus.
Die Regelung der Aufteilung der Bundesbeiträge soll gemäss den Kantonen Bern, Solothurn und Aargau im Rahmen der KVG-Revision erfolgen. Bern, Zug und Basel-Landschaft befürworten, dass die NFA- und KVG-Entscheidungen koordiniert werden.
Hinsichtlich der Berechnung des Bundesbeitrags werden verschiedene Vorschläge gemacht: Mitberücksichtigung der Prämienentwicklung (SG, GR, BS), Berücksichtigung der effektiven Veränderung der Prämienverbilligungsbezüger (SG, SO, BL, AI) oder die wohn- bzw. anspruchsberechtigte Bevölkerung als Grundlage (FR). Die Kantone St. Gallen und Graubünden fordern, dass die Bundesbeiträge vollständig im Jahr der Prämienverbilligung ausbezahlt werden. Bei der Berechnung des Kantonanteils macht der Kanton Tessin den Vorschlag, die Sanitätsausgaben anstelle der Bevölkerungszahl zu berücksichtigen. Zudem wird gefordert, dass die Kantone weiterhin zu einem bestimmten finanziellen Minimalbeitrag an die Prämienverbilligung verpflichtet werden (SGB, SPS, SSR-CSA, SAS, Stadtrat Zürich, Stadtrat Winterthur).
Zum Punkt Ausweitung des Bezügerkreises wünschen Zürich und Glarus, dass bei der bundesrechtlich ausgelösten Ausweitung eine Anpassung in der Pauschalformel zu erfolgt. Schliesslich soll sichergestellt werden, dass wenn die Regelung der Prämienverbilligung später wirksam würde, die Mehrbelastung der Kantone im Rahmen der 3. NFA-Botschaft ausgeglichen wird (BL, AI).
Tabelle 42 Anträge zum Bereich „Prämienverbilligung in der Krankenversicherung“
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
KVG Kanton Bern Die vorgeschlagene KVG-Änderung wird abgelehnt. Stattdessen wird bean-
tragt, dass die Frage bzgl. der Aufteilung der Bundesbeiträge auf die Kantone im Rahmen der KVG-Revision geklärt wird. Sollte dennoch an der vorgeschlagenen Lösung festgehalten werden, sind die konkreten finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone darzulegen.
Es wird als wichtig erachtet, dass die beiden Gesetze NFA und KVG aufeinander abgestimmt werden.
Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Obwalden Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Glarus Die vorgesehene Indexierung der Bundesmittel an der Gesundheitskostenent-
wicklung (ca. +5% pro Jahr) sowie die Regelung, wonach sich der Bund im Falle einer Einführung des Sozialzieles an der Kostendynamik beteiligt, werden begrüsst. Die Sanitätsdirektion des Kanton Glarus steht der Einführung einessolchen Sozialzieles jedoch angesichts der damit verbundenen ausserordentlichen Kostendynamik weiterhin ablehnend gegenüber. Es ist zu hoffen, dass das Vorhaben in Anbetracht der enormen finanziellen Belastung für Bund und Kantone in den eidgenössischen Räten keine Mehrheit findet.
Kanton Zug Die NFA-Ausführungsgesetzgebung betreffend Prämienverbilligung ist auf die
laufende KVG-Revision abzustimmen. Solange die parlamentarische Debatte über die "richtige" Lösung für eine neues, gesamtschweizerisches Berechnungssystem bei der Prämienverbilligung nicht abgeschlossen ist, kann somit