Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 280Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung NFA 11. Landwirtschaft
être calculées en fonction des dépenses. On pourrait également imaginer d'introduire un seuil au-dessous duquel aucune aide individuelle n'est versée, de façon à ne pas surcharger l‘administration avec des projets de moindre importance.
Schweizerischer Gleiche Haltung wie economiesuisse.
Arbeitgeberverband -
Union patronale
suisse
Schweizerischer Stimmt der Neuregelung zu.
Bauernverband
LwG Art. 97 Kanton Zug Strukturverbesserungen sollen weiterhin eine Verbundaufgabe bleiben. Am Prinzip
der sogenannten bottom-up-Initiierung darf nicht gerüttelt werden, da die Bauherren zwingend in die Pflicht genommen werden müssen. Neuregelungen betreffend der sog. Programmvereinbarungen werden nicht als zwingend notwendig erachtet.
Canton de Fribourg Pour les projets qui ne nécessitent pas un permis de construire et qui ne font ainsi
pas l'objet d'une enquête publique au niveau cantonal (par ex. les remises en état périodiques de chemins, l'achat d'un bâtiment rural), les obligations posées aux alinéas 3 et 4 ne se justifient pas et ne font qu'alourdir la procédure. Partant, il faut modifier l'art. 97 en prévoyant une exception à l'obligation de publier et à la possibilité de faire opposition pour les projets qui ne nécessitent pas un permis de construire. Un résultat similaire pourrait être atteint en modifiant l'art. 12 al. 1 LPN.
LwG Art. 97 Abs. 4 Kanton Basel- Die Publikationspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 NHG ist zu hinterfragen. Störend ist die Landschaft Publikation von Projekten, die keiner Baubewilligung oder Konzession bedürfen (z.B.
PWI oder Installation einer neuen Wasseraufbereitung in einem bestehenden Reservoir). In Art. 12 Abs. 1 könnte z.B. am Schluss oder als neuer Absatz angefügt werden: "Kein Beschwerderecht besteht bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist." Diese Regelung könnte aber auch in Art. 97 Abs. 4 LwG erfolgen: "...legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache. Ausgenommen sind Projekte, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist."
LwG Art. 97a Kanton Obwalden Der Vorschlag, dass neben den bestehenden Finanzierungsformen (pauschal oder
prozentual) die Möglichkeit des Abschlusses von Programmvereinbarungen eingeführt wird, wird gutgeheissen. Allerdings soll sich der Bund auf die generellen (strategischen) Vorgaben beschränken und nicht in die kantonale Vollzugshoheit eingreifen. Es wird erwartet, dass die Programmvereinbarungen Vereinfachungen im Vergleich zum heutigen Vollzug bringen.
Kanton Nidwalden Die Möglichkeit von Programmvereinbarungen wird grundsätzlich begrüsst. Es wird
jedoch als wichtig erachtet, dass die bestehenden, bewährten Instrumente daneben weiterverwendet werden können. Ausserdem wird gefordert, dass die flexible Verschiebung der Mittel innerhalb der Rubriken der Strukturverbesserung weiterhin möglich bleibt.
Im Hinblick auf die Umsetzung der NFA bestehen Bedenken bzgl. der Modalitäten von Programmvereinbarungen. Einerseits stellen sich praktische Fragen, z.B. über die Auswirkungen von Budgetkürzungen beim Bund auf die Vertragserfüllung oder über die Stellung der Bauherrschaft im Rahmen der Vertragsausarbeitung zwischen Bund und Kanton. Andererseits bestehen Befürchtungen, dass die Bundesstellen aus den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz, Wanderwege und Gewässerschutz beim Abschluss von (landwirtschaftlichen) Programmvereinbarungen zahlreiche Details vorschreiben wollen, welche kantonale Stellen besser beurteilen können.
Damit könnte das Ziel von Programmvereinbarungen, wonach sich der Bund auf strategische Vorgaben beschränkt, unterlaufen werden.
Kanton Glarus Die Möglichkeit zum Abschluss von Programmvereinbarungen wird grundsätzlich
begrüsst, auch wenn sie im Kanton Glarus kaum eine grössere Bedeutung erlangen wird.
Canton de Fribourg Pour que l'objectif d'accroissement de l'autonomie et de la responsabilité des can-
tons, de même que l'objectif d'efficacité puissent vraiment être atteints, il faut que dans le cadre des conventions-programmes la Confédération se limite à fixer les objectifs généraux, de nature stratégique, aussi en ce qui concerne les divers domaines de protection (nature et paysage, environnement, chemins pédestres, eaux,
etc.). Il appartiendra ensuite aux cantons de déterminer sur le plan opérationnel comment ils entendent atteindre les objectifs fixés dans une convention.
Schweizerische Das Instrument der Programmvereinbarungen wird grundsätzlich begrüsst. Die Vor-Volkspartei teile kommen aber nur zum Tragen, wenn der bürokratische Aufwand reduziert wird.
Daher ist es erforderlich, dass sich der Bund bei den Programmvereinbarungen in der Ausführung nur auf strategische Fragen beschränkt und keine Detailfragen regelt.
Konkret wird daher gefordert, dass im NHG eine Formulierung aufgenommen wird, welche die Tätigkeit des Bundes auf strategische Vorgaben beschränkt.
Christlich-soziale Grundsätzlich wird die Neuausgestaltung der Finanzierungsformen begrüsst.
Partei Schweiz Die Pauschalsubventionskriterien werden abgelehnt, da Grossbetriebe bevorzugt
und die Art des Anbaus oder die Art der Tierhaltung nicht berücksichtigt werden.