Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 11. Landwirtschaft

gung nötig ist."

ÖQV Kanton Appenzell Bei der Öko-Qualitätsverordnung wird davon ausgegangen, dass nur das Bemes-Innerrhoden sungskriterium Finanzkraft wegfällt. Ein finanzieller Rückzug durch den Bund würde

dieses Projekt gefährden.

SBMV Kanton Appenzell Aus dem Kommentar im Schlussbericht geht hervor, dass in der SBMV das Instru-Innerrhoden ment der Programmvereinbarung eingeführt werden soll. Für die Gewährung von

Betriebshilfedarlehen und für das neu geschaffene Instrument der Umschuldung wird hier jedoch weder die Notwendigkeit noch die Nützlichkeit solcher Vereinbarungen erkannt. Auf Programmvereinbarungen für die Gewährung von Betriebshilfedarlehen und Umschuldung soll deshalb verzichtet werden. Hingegen sei eine Programmvereinbarung im Zusammenhang mit den Umschulungsbeihilfen vorstellbar.

Um fundiert Stellung beziehen zu können, wäre es notwendig, die im Bericht erwähnten Anpassungen der Artikel 16, 26 und 27 SBMV zu kennen.

SuG Kanton Graubünden Gestützt auf Art. 20a SuG gewährt der Bund den Kantonen Finanzhilfen oder Abgel-

tungen in der Regel im Rahmen von Programmvereinbarungen. Dieses Instrument wird grundsätzlich begrüsst. Dessen Vorteile kommen aber nur zum Tragen, wenn der bürokratische Aufwand reduziert wird. Wenn der Bund hingegen beim einzelnen Strukturverbesserungsprojekt wie bisher in Detailfragen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Wanderwege und des Gewässerschutzes trotzdem einbezogen werden muss, so steigt der Verwaltungsaufwand. Programmvereinbarungen machen es erforderlich, dass sich der Bund in der Ausführung auf strategische Fragen beschränkt. Die Programmvereinbarungen sind gegenüber den heute üblichen

Grundsatzverfügungen (GSV) nur dann vorteilhaft, wenn sich der Bund auch in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz sowie Wanderwege und Gewässerschutz auf die strategischen Vorgaben beschränkt, d.h. nicht beliebig viele Details vorschreibt, welche kantonale Stellen besser beurteilen können.

Falls im Rahmen der NFA weder im SuG noch im NHG eine entsprechende Formulierung Eingang findet, werden künftig alle Meliorationsprojekte, Neu- und Sanierungsprojekte von landwirtschaftlichen Hochbauten etc. nach einer kantonsinternen Prüfung noch vom Bund (BUWAL) geprüft. Das kann und darf nicht Sinn und Zweck einer Aufgabenentflechtung sein.

SuG Art. 20a Abs. 2 Kanton Graubünden Im Subventionsgesetz SuG, Art. 20a wurden die Programmvereinbarungen neu

aufgenommen. In Art. 20a Abs. 2 SuG heisst es "Sie (die Programmvereinbarung) belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit". Diese Formulierung wird als ungenügend eingestuft und sollte dahingehend geändert werden, dass der Bund sich bei Programmvereinbarungen auf die strategischen Vorgaben beschränkt. Art. 20a Abs. 2 SuG ist deshalb mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: "...Beim Abschluss von Programmvereinbarungen beschränkt sich der Bund auf die Festlegung von strategischen Vorgaben."

UVPV Canton de Fribourg Compte tenu des dispositions fixées à l'art. 97 Lagr et aux chiffre 80.1 et 80.4 de

l'annexe OEIE, l'art. 22 OEIE doit être abrogé. Il est en effet contraire au système d'impliquer en plus l'Office fédéral de l'environnement, des forêts et du paysage (OFEFP) dans ces cas pour le seul motif que le projet est soutenu par une contribution fédérale.

Il convient aussi de relever que, selon l'art. 3 OEIE, l'EIE a pour but de déterminer si un projet répond aux prescriptions fédérales sur la protection de l'environnement.

Partant, l'autorité fédérale compétente pour accorder des contributions doit pouvoir se prononcer sur la base de l'EIE sans devoir consulter l'OFEFP.

La consultation d'autres offices fédéraux doit être limitée aux seuls cas où les projets touchent un inventaire fédéral d'objets d'importance nationale.

UVPV Art. 22 Kanton Solothurn Der Artikel ist ersatzlos zu streichen.

Die Beibehaltung als Verbundaufgabe und die Flexibilisierung der Massnahmen mit der Möglichkeit zum Abschluss von Programmvereinbarungen wird begrüsst. Die Vorteile würden jedoch nur wirksam, wenn sich der Bund dabei auf die strategischen Vorgaben beschränkt und auch die Anforderungen bezüglich Natur- und Landschaftsschutz (NHG), Wanderwege (FWV) und Gewässerschutz (UVPV) in diesem Zusammenhang (summarisch prüft). Die Übereinstimmung der konkreten Projekte kann und soll auf der kantonalen Ebene von den betreffenden Fachstellen abschliessend beurteilt werden.

Kanton Basel- Art. 22 UVPV ist ersatzlos zu streichen.

Landschaft Art. 22 UVPV wurde anlässlich der Revision 1995 trotz vehementem Widerstand der

Kantone neu eingefügt. Die im Bericht vorgeschlagene Änderung zur Anhörung bei Programmvereinbarungen ist gegenüber der heutigen unbefriedigenden Situation keine Verbesserung. Immerhin ist das massgebliche Verfahren beim Anlagetyp 80.1 (Schlussbericht S. 166) durch das kantonale Recht zu bestimmen. Die Konformität mit dem Bundesrecht wird in diesem Verfahren festgestellt, eine Konsultation des BUWAL ist unnötig und wird mit Blick auf die Verwaltungsökonomie abgelehnt.

Kanton St.Gallen Es wird beantragt, dass auf Verfassungsebene Art. 22 UVPV und Art. 8 Abs. 2 FWV

(Verordnung über Fuss und Wanderwege) gestrichen werden soll, soweit sich die notwendige Zurückhaltung der Befassung des Bundes nicht aus den im Schlussbericht vorgeschlagenen Anpassungen dieser Erlasse ( Ziff. 4.10.1.2.3.5. und folgende)

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