Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

erarbeitet worden ist. Nicht "up to date" ist das Gesetz insbesondere, weil es keinerlei Möglichkeiten für die Stipendierung von Teilzeitstudierenden bietet, sondern von der veralteten Vorstellung eines Vollzeitstudiums ausgeht. Die Praxis hat dieses Modell schon längst überholt (vgl. Diem, Markus: Soziale Lage des Studierenden, BfS, Bern 1997), sodass heute ein Vollzeitstudium, das fachrelevante Praxiserfahrung verunmöglicht, geradezu als Nachteil auf dem Arbeitsmarkt bzw. für den Berufseinstieg gilt (vgl. z.B. BaZ vom 11.1.05, s. 27). Nicht zu vergessen sind auch andere Gründe für Teilzeitstudien wie z.B. Betreuungspflichten. An den Hochschulen hat es sich jedenfalls eingebürgert, Teilzeitstudien bis zu 50% zuzulassen. Umgekehrt muss das Stipendiensystem selbstverständlich nach wie vor ein Vollzeitstudium ermöglichen.

Des Weiteren fehlt jegliche Berücksichtigung der Ziele der laufenden Bologna-Reform, insbesondere bzgl. der Förderung der Mobilität. Dazu ist im "National Report 2004-2005" (erstellt von SBF, Rektorenkonferenzen und OAQ) zu lesen:

"Regrettably, no special grants to enhance mobility within Switzerland exist". Die Gelegenheit, diesen Missstand zu beheben, sollte genutzt werden. Auch in der Terminologie fehlt der Bezug zu den neuen Abschlussbezeichnungen; hier ist unbedingt nachzutragen, was die Bologna-Richtlinien der SUK festlegen: Stipendien sind bis zum Abschluss des Masters zu gewähren.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass allfällige positive Wirkungen des neuen Gesetzes mit der Höhe der für Stipendien zur Verfügung stehenden Bundesmittel steht und fällt. Die massive Reduktion der für diesen Zweck gebundenen Bundesbeiträge, wie es die NFA-Systematik vorsieht, dürfte von den Kantonen nicht kompensiert werden. Bei dem äusserst bescheidenen Beitrag von nur noch 16% an den Stipendien-Aufwand der Kantone wird zudem die Rechtsetzungskompetenz des Bundes in diesem Bereich fragwürdig.

Bezüglich Titel und passim wird folgendes beantragt: Der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" soll durch "Stipendien ersetzt werden. Allenfalls kann "Ausbildungsbeihilfen"

auch durch "Ausbildungsbeiträge" ersetzt werden (dies entspricht der gängigen Praxis).

Schweizerische Kon- Grundsätzlich wird die Schaffung eines Rahmengesetzes, das neben verbindlichen ferenz der kantonalen Prinzipien auch Minimalstandards definiert, begrüsst. Der teilweise Rückzug des Erziehungsdirektoren Bundes erschwert allerdings die Harmonisierungsbemühungen der Kantone, macht diese aber umso wichtiger. Die EDK ist gewillt, eine interkantonale Vereinbarung mit verbindlichen Minimalstandards zu realisieren und begrüsst die im Rahmengesetz Art. 16 enthaltene Möglichkeit, dass der Bund Harmonisierungsmassnahmen unterstützen kann. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Bund längerfristig nicht auf ein Finanzvolumen für Stipendien von ca. 25 Mio. Fr. beschränken kann, wenn er gleichzeitig mittels Rahmengesetz einen stärkeren Einfluss auf die Ausgestaltung der Stipendienpolitik der Kantone nehmen will. Die wichtige Klammerfunktion für das föderale und vielfältige Stipendienwesen kann mit den beschränkten Finanzhilfen nicht mehr erfolgen.

Im Zusammenhang mit dem Begriff Ausbildungsbeihilfen muss nochmals kritisch überdacht werden, ob er nicht durch den Begriff "Ausbildungsbeiträge" ersetzt werden sollte. "Ausbildungsbeiträge" wird in den Kantonen und in der EDK seit vielen Jahren verwendet. Der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" ist sprachlich antiquiert und evoziert wohl eher "Armengenössigkeit" als "Rechtanspruch bei Bedürftigkeit".

Schweizerische Ar- Der Übergang zur Wissensgesellschaft und der Wandel des Arbeitsmarktes stellen beitsgemeinschaft für neue Herausforderungen an das Bildungssystem. Chancengleichheit in Bezug auf Sozialpolitik Bildung und Berufsqualifikation wird zu einer wichtigen Voraussetzung von sozialer Sicherheit und Prävention gegenüber Risiken von Arbeitslosigkeit, Individualisierung und Armut. Eine Studie der Caritas Schweiz (2004) hat gezeigt, dass Kinder aus bildungsärmeren und einkommensschwächeren Haushalten weniger Chancen auf weiterführende Ausbildungen haben. Eine unzureichende Grundbildung kann mit Weiterbildungsmassnahmen aber kaum mehr kompensiert werden.

Für die SAS ist es unverständlich, warum sich die Bundesbeiträge und die Harmonisierung per Bundesrahmengesetz nur auf den tertiären Bereich bezieht und nicht auf alle nachobligatorischen Ausbildungen. Die Übertragung der Verantwortung für den Bereich bis und mit Sekundarstufe II an die Kantone lässt sich weder mit der kantonalen Schulhoheit noch mit dem Subsidiaritätsprinzip rechtfertigen. Die Existenzsicherung von Jugendlichen in der nachobligatorischen Ausbildung sollte ebenfalls als nationale Aufgabe aufgefasst und als Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen von der Sozialhilfe abgekoppelt werden.

Nach der Annahme der Verfassungsänderung mit Art. 66 Abs. 1 BV kann der Bund auf der Stufe der nachobligatorischen Ausbildung (vor der tertiären Stufe) nur noch auf eine Harmonisierung der kantonalen Stipendienregelung und das Festlegen von Mindeststandards im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung drängen. Es ist zu verhindern, dass die Stipendien in diesem Bereich weiter zurückgefahren oder durch Ausbildungsdarlehen ersetzt werden. Im Gegenteil: Die Ausbildungsbeihilfen müssen sogar ausgebaut werden, da Stipendien bei Kindern über 16 Jahren aus armutsgefährdeten Haushalten eine wichtige Fortsetzung der geplanten

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