Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 92Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz

Baubewilligung bedürfen fraglich sei.

NHG Art. 12 Abs. 1 Kanton Schwyz Es wird beantragt, dass Projekte, für die nach eidgenössischem oder kantonalem

Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist, vom Beschwerderecht ausgenommen werden.

Kanton Basel- Es wird beantragt Art. 12 Abs. 1 NHG wie folgt zu ergänzen: "Kein Beschwerderecht Landschaft besteht bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung erforderlich ist."

Alternative: Um wenigstens den Strukturverbesserungsbauten in der Landwirtschaft entgegenzukommen, könnte anstelle der Ergänzung in Art. 12 Abs. 1 NHG auch Art. 97 Abs. 4 LwG wie folgt ergänzt werden: "Ausgenommen sind Projekte, welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Baubewilligung noch eine Konzession erfordern."

NHG Art. 13 Kanton Basel- Es wird beantragt, dass Art. 13 Abs. 3 und 4 NHG gestrichen werden. Art. 13 Abs. 3

Landschaft hebelt die Idee der Programmfinanzierung gleich wieder aus, indem die Höhe der Finanzhilfen nach Bedeutung der Objekte und Wirksamkeit der Massnahmen beurteilt werden muss.

NHG Art. 13 Abs. 5 Kanton Solothurn Mindestens in den Erläuterungen zu diesem Artikel, besser aber in einem weiteren

Absatz, ist darzulegen, dass neben diesen angeordneten Massnahmen wie Schutzverfügungen, Nutzungspläne, etc. auch freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarungen mit den Bewirtschaftern oder Eigentümern abgeschlossen werden können, für welche Art. 13 Abs. 5 keine Gültigkeit hat. Müsste der Kanton für diese Fälle eine Anmerkung im Grundbuch anmelden, wäre der Grundsatz der Freiwilligkeit und damit die Akzeptanz nicht mehr gegeben. Zudem wäre das Verfahren mit einem enormen administrativen Aufwand und hohen Kosten verbunden.

NHG Art. 18d Kanton Appenzell Die Bundesmittel zur Unterstützung der Kantone in der Biotoppflege sind weiterhin -

Ausserrhoden und von der Finanzierung der neuen Pärke unabhängig - einzustellen.

NHG Art. 18d Abs. 1 Kanton Zürich Das neue Instrument der Programmvereinbarungen bietet die Möglichkeit, zielfüh-

rende Programme mit sehr unterschiedlichen Massnahmen als Ganzes zu beurteilen und zu unterstützen. Die Finanzierung über Programmvereinbarungen ist deshalb nicht ausschliesslich an den Schutz von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung zu knüpfen. Insbesondere soll die Förderung bedrohter Arten ergänzend genannt werden.

economiesuisse Concernant la protection de la nature (mesure 200 du Concept des dépenses),

economiesuisse propose de limiter le soutien fédéral aux projets dont la réalisation est requise en vertu d'un engagement international.

Le désenchevêtrement dans ce domaine n'est pas suffisamment. Il s'agit donc de revoir l'Art. 18d du projet de révision de la LPN et de préciser à l'al. 1 que la Confédération alloue aux cantons des indemnités globales pour la protection et l'entretien des biotopes d'importance nationale uniquement. Les projets d'importance régionale ou locale doivent être financés exclusivement par les cantons

NHG Art. 18d Abs. 3 Kanton Zürich Der Begriff "Bedeutung" sorgt für Verwirrung, da er für eine ganze Palette von Krite-

rien (vgl. Schlussbericht 4.4.3. Gefährdungspotenzial, Flächenmass, Komplexität der Problemstellung usw.) stehen soll. Dieser Begriff ist deshalb in Art. 18d Abs. 3 NHG redaktionell zu überarbeiten.

NHG Art. 23c Abs. 3 Kanton Bern Es wird befürchtet, dass die Ablösung des (bewährten) Systems der Globalsubventi-

onen durch Programmvereinbarungen auf der Basis von Mehrjahresprogrammen einen zusätzlichen administrativen Mehraufwand auslösen wird.

5.3. Heimatschutz und Denkmalpflege

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassenden, die zu diesem Bereich Stellung bezogen haben, erachtet die neue Lösung im Bereich des Heimatschutzes und der Denkmalpflege als nicht sachgerecht. Zusätzlich fordern die Kantone SH, AI, SG, AG, TG, VD, JU sowie die CVP ausdrücklich die Beibehaltung des Verbundes im bisherigen Rahmen. Dagegen werden die neuen Instrumente der NFA (Programmvereinbarungen) nicht etwa bemängelt, sondern vereinzelt als zeitgemässe Instrumente erachtet, welche die optimalen Voraussetzungen für die Umsetzung der bisherigen Verbundlösung schaffen.

Einige Vernehmlassende befürchten, dass die Neuregelung die städtischen Gebiete den ländlichen vorzieht (ungleiche Verteilung der nationalen Objekte). Sie fordern entweder eine Ausweitung der nationalen Bedeutung auf ländliche Objekte oder den Verzicht auf die Beschränkung der Bundeshilfe an Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 13 NHG). In diesem Zusammenhang wird ausserdem des öfteren darauf hingewiesen, dass bis anhin kein Verzeichnis besteht, das

- 62 -