Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz
Die nationale Bedeutung ist auch Objekten und Ortsbildern zuzuerkennen, die ihre herausragende Erhaltenswürdigkeit aus einem weiteren kulturlandschaftlichen Kontext schöpfen. Die Einordnung darf nicht auf eine isolierte Betrachtung des Einzelbaus abgestellt werden, weil die Schweiz als Kulturlandschaft viel mehr vom Ensemble geprägt ist.
Kanton Graubünden Heute besteht kein Verzeichnis, das die Objekte von nationaler Bedeutung auflistet. Um ein solches Verzeichnis zu erstellen, wäre ein umfassendes Inventar über die ganze Schweiz notwendig. Diese Arbeit, die nach eindeutigen Kriterien erfolgen muss, bedeutet einen Aufwand von mehreren Jahren, denn die nationale Bedeutung steht nicht nur einzelnen Baudenkmälern sondern auch Ortsbildern, archäologischen Stätten und ganzen Kulturlandschaften zu. Da ein Verzeichnis der Objekte von nationaler Bedeutung Rechtswirkung entfaltet und den Betroffenen die Rechtsmittel zur Verfügung stehen, wird die Inkraftsetzung des Verzeichnisses sehr lange dauern.
Die Konservierung der Objekte von nicht nationaler Bedeutung wird auch inskünftig ohne die fachtechnische Unterstützung der Fachexperten und der Kompetenzzentren des Bundes auf dem Gebiet der Kulturgütererhaltung nicht möglich sein, weil die Kantone nicht über die notwendigen spezialisierten Fachpersonen und Fachinstitutionen verfügen.
Kanton Aargau Mit Ausnahme des Wegfalls der Finanzkraftzuschläge, werden die Änderungen grundsätzlich abgelehnt. Natur- und Heimatschutz bilden eine Einheit und sind deshalb in einem Gesetz zusammenzufassen. Diese Einheit wird bezüglich der Zuständigkeit und den Beiträgen durch die neue Regelung zerrissen, indem Naturschutz Verbundaufgabe bleibt, in der Denkmalpflege hingegen nur noch Objekte von nationaler Bedeutung vom Bund finanziell unterstützt werden.
Weiter wird bemerkt, dass die Teilentflechtung zu Lasten des Kantons geht. Die Reduktion der Beiträge trifft aber auch kantonale Bauten, Kirchgemeinden, Private und Gemeinden, sofern der Kanton die fehlenden Mittel nicht kompensieren wird. In Frage gestellt wird zudem, ob durch die geschrumpften Bundesmittel (seit 1995)
überhaupt die berechnete Summe ausbezahlt werde.
Durch die neue Gesetzgebung wird davon ausgegangen, dass es beim Inventar der Objekte von nationaler Bedeutung eine Reduktion geben wird, was weitere Kosten für den Kanton zur Folge haben wird.
Die Zahlen des Bundes bezüglich der finanziellen Auswirkungen sind nicht nachvollziehbar.
Kanton Thurgau Es wird gefordert, dass sämtliche Bestimmungen, welche darauf abzielen Bundesbeiträge nur an Objekte mit nationaler Bedeutung auszurichten, gestrichen werden.
Dabei wird darauf hingewiesen, dass es von einem völlig überholten Denkmalverständnis zeugt, einzelne Objekte isoliert, ohne ihr Umfeld zu betrachten und entsprechend zu pflegen. Es zählt nicht nur die Qualität des isolierten Einzelbaus, sondern ebenso sehr seine Rolle im Gewerbe der traditionellen Bauweise.
Um ein Verzeichnis anzufertigen, welches Objekte von nationaler Bedeutung auflistet, wäre ein umfassendes Inventar über die ganze Schweiz zu erstellen, resp. wären die bestehenden kantonalen Inventare auf einen gleichen Standard zu bringen.
Dabei handelt es sich um einen Aufwand von mehreren Jahren. Da das Verzeichnis Rechtswirkung entfaltet, müsste es - nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel - in Kraft gesetzt werden. Ein solcher Prozess dauert aber sehr lange, was eine konkrete Umsetzung verunmöglicht. Zudem wird befürchtet, dass ein solches Inventar vom Bund eher nach seinen finanziellen Auswirkungen angelegt würde als nach fachlichen Gründen. Mit finanziellen Beiträgen des Bundes an einige wenige, nicht gefährdete Baudenkmäler ist der Auftrag des Bundes zur Erhaltung der "Kulturlandschaft Schweiz" nicht gelöst.
Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass das heutige System diese Ausgrenzung nicht kennt und sich in der Praxis bewährt hat. Ausserdem werde diese Teilentflechtung beim Umweltschutz auch nicht vorgenommen.
Kanton Tessin Stimmt der Neuregelung zu.
Canton de Vaud Dans le domaine des monuments et des sites, actuellement soumis au régime des tâches partagées, le désenchevêtrement proposé par la RPT semble peu rationnel. Le canton serait désormais seul pour soutenir la conservation du patrimoine régional et local, largement menacé. Des contestations et recours de la part des bénéficiaires déchus sont à prévoir. En ce qui concerne le patrimoine archéologique, l'évaluation a priori de l'importance est particulièrement difficile, car cette notion ne peut être objectivée qu'à la fin des travaux; or ces interventions devront recevoir au préalable l'approbation fédérale. Par ailleurs, les cas de traitement en urgence de découvertes non prévisibles pourront difficilement être pris en compte dans les conventions-cadre pluriannuelles. Comme le Canton de Vaud l'a déjà relevé dans le cadre de consultations précédentes relatives à ce domaine, il semble incohérent de traiter différemment des domaines analogues, tels que la protection de la nature et du paysage où les tâches restent partagées, et celui du patrimoine monumental et archéologique, où le système actuel, équilibré, rationnel et bien rodé, est démantelé. En termes de protection des bâtiments historiques, il est regrettable que les critères retenus par les autorités fédérales pour déterminer quels objets peuvent être qualifiés