Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
tible avec les systemes deja existants. Une extension carte assure a carte patient, avec donnees medicales, devrait responsabiliser ce dernier, eviter les doublons et donc diminuer les coüts.
42a Der Einführung einer Versicherungskarte stehen wir grundsätzlich positiv sso
gegenüber, jedoch darf dies nicht dazu führen, dass die Karte zur einzigen Schnittstelle wird. Vorab ist zu berücksichtigen, dass je höher die Zahl der gespeicherten Daten ist, desto differenzierter die Zugriffsmöglichkeiten auszugestalten sind. Hier wird der Praktikabilität Rechnung zu tragen sein. Die Schaffung einer Versichertenkarte bedingt auf der Anwenderseite entsprechende Investitionen. Solche sind nur dann sinnvoll, wenn die dafür notwendigen Installationen und Apparate entsprechend genutzt werden können. Deshalb ist darauf zu achten, dass bei Leistungserbringern , bei denen das Volumen von KVG-Leistungen sehr tief ist,
auch Behandlungen und Abrechnungen von Leistungen möglich sind,
ohne dass diese über die Schnittstelle "Versicherungskarte" laufen müssen. Zudem sind die Investitionskosten über eine entsprechende Vergütunq bei den Leistunaen abzuqelten.
42a Grundsätzlich begrüssen wir die vorgesehene Möglichkeit, eine Versi- SVBG
chertenkarte einzuführen. Die Karte müsste, da sie von allen Leistungserbringern verwendet werden sollte, also auch von den Personen, die auf Anordnung des Arztes/der Ärztin Leistungen erbringen und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, in der Anwendung möglichst unkompliziert sein, um den administrativen und finanziellen Aufwand zu minimieren.
42a santesuisse unterstützt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur santesuisse
Einführung einer Versichertenkarte. Dadurch soll einerseits sichergestellt werden, dass sich die Schweiz den europäischen Entwicklungen zur Einführung einer Krankenversicherungskarte per 1.1.2006 anschliesst.
Ebenfalls einverstanden ist santesuisse mit der Absicht, dass sich der Hauptverwendungszweck der Karte in einem ersten Schritt auf die Vereinfachung der administrativen Abläufe zwischen Versicherern, Versicherten und Leistungserbringern beschränkt, ohne dass künftig mögliche und wahrscheinliche Verwendungszwecke verbaut werden.
santesuisse begrüsst auch die Absichten des Bundesrats, sowohl Versicherer, Patienten als auch Leistungserbringer - wie im erläuternden Bericht zum Artikel 42a Absatz 2 erwähnt - zu verpflichten, diese Karte zu verwenden. Im Gegensatz zur Pflicht der Krankenversicherer (siehe Artikel 42a Absatz 3) werden jedoch die Pflichten der Leistungserbringer (eindeutige Identifizierung der Patienten mittels amtlichem Dokument und Verwendung der Administrativdaten der Versichertenkarte bei der Rechnungsstellung) und der Versicherten (Vorweisen der Versichertenkarte mit einem amtlichen Dokument zur Identifikation) im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet. santesuisse weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einführung einer Versichertenkarte, ohne die Verpflichtung aller Beteiligten, diese auch bei allen Transaktionen zu verwenden, nur Kosten ohne entsprechenden Nutzen mit sich bringen würde. Im Sinne der gesetzgeberischen Klarheit, müssten die Pflichten der Leistungserbringer und der Patienten im Gesetzestext ausdrücklich qenannt sein.
42a Die Einführung einer (eurokompatiblen) Versichertenkarte erachten wir svv
als sinnvoll. Mittelfristig muss diese Karte neben administrativen Erleichterungen auch weitere Verwendungszwecke erfüllen. Namentlich sollte sie auch dazu dienen, Doppeluntersuchungen und damit unnötige Kosten zu vermeiden. Keinesfalls darf dieses Vorhaben (wie andernorts) aus Datenschutzqründen verunmöqlicht werden.
42a 4 Die in Abs. 4 qenannten medizinischen Notfalldaten können nur mit dem Aids-Hilfe