Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de /a loi sur /'assurance-ma/adie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie

Ebene. Es ist im KVG notwendig, eine bundesrechtliche Regelung für die Versichertenkarte zu schaffen. Es ist zu verhindern, dass verschiedene kantonale Projekte unabhängig voneinander entwickelt werden, die nachher unter Umständen untereinander nicht kompatibel sind. Die Versichertenkarte ist zudem euro-kompatibel zu gestalten. Sie muss, wenn immer möglich, das bisherige EU-Formular 111 ersetzen. Mit der Einführung der Versichertenkarte soll sichergestellt werden, dass die Schweiz mit den europäischen Entwicklungen zur Einführung einer Krankenversicherungskarte per 1. Januar 2006 Schritt halten kann.

Die Versichertenkarte muss so konzipiert sein, dass sie in Zukunft schrittweise zu einer umfassenden Patientenkarte ausgebaut werden kann. Wir regen an, die Einführung einer Patientenkarte auf freiwilliger Basis zu prüfen. In der vorliegenden Botschaft fehlt die ausdrückliche Verpflichtung der Leistungserbringer und der Versicherten, die Versichertenkarte benützen zu müssen. Es ist in Art. 42a Abs. 3 lediglich die Pflicht der Krankenversicherer festgehalten. Im Sinne der gesetzgeberischen Klarheit müssten auch die Pflichten der Leistungserbringer und Patienten im Gesetzestext ausdrücklich genannt sein.

42a Der Schweizerische Gewerbeverband kann der Schaffung einer gesetz- SGV/USAM

liehen Grundlage zur Einführung einer Versichertenkarte zustimmen, obwohl wir uns davon keine allzu grossen administrativen Erleichterungen und schon gar keine substantielle finanzielle Einsparungen versprechen. Bei der Konzipierung der Versichertenkarte und den Vorgaben für deren Einsatz ist eine möqlichst qrosse Effizienz anzuvisieren

42a Wir befürworten die Einführung einer Versichertenkarte, die auf Grund kt

der Festlegung einer juristischen Basis geschieht. Dabei ist es aus unserer Sicht unbedingt notwendig, dass in allen Kantonen das gleiche System eingeführt wird. Dieses sollte möglichst EU-kompatibel sein. Damit die Karte medizinischen Tourismus und die mehrfache Durchführung einer gleichen medizinischen Untersuchung an verschiedenen Orten vermeiden hilft, sollte die Karte neben den persönlichen Koordinaten auch weitere medizinische Informationen enthalten können. Dies selbstverständlich mit den notwendiqen Massnahmen, die dem Datenschutz GenüQe tun.

42a Die Versichertenkarte vereinfacht den administrativen Aufwand der Spitä- H+

ler und wird deshalb von h+ unterstützt. Da sie sich auf administrative Informationen beschränkt, dürfte das Einsparungspotential jedoch gering ausfallen. Deshalb begrüssen wir explizit, dass der Bundesrat gemäss Vorlage die Möglichkeit erhält, weitere Daten zur Speicherung auf der Karte festzulegen.

Damit die Versichertenkarte für die Leistungserbringer von grösserem Nutzen ist, muss sie zusätzlich zur Kostengutsprache eingesetzt werden können. Antwortzeiten der Versicherer können so verkürzt werden. Die Zahl der offenen Rechnungen der Leistungserbringer wird so reduziert; zusätzlicher Aufwand der Spitäler durch nachfragen und weitere Abklärungen entfällt. Wichtig ist, dass Regeln der Anwendung der Versichertenkarte aufgestellt werden, insbesondere bei deren Fehlen zum Zeitpunkt der Behandlung (Sicherstellung der Kostengutsprache resp. Kostenübernahme durch die Krankenversicherung).

Es ist ausserdem sicher zu stellen, dass eine einheitliche schweizerische Versichertenkarte mit derjenigen, die in der EU eingeführt wird, kompatibel ist. Das heisst, die Systemanforderungen sollen identisch sein, damit nicht unnötige Informatik Mehrkosten wegen grundsätzlich unterschiedlicher Systeme verursacht werden.

Jede versicherte Person soll das Recht haben, mehr als die vom Bundesrat festQeleqten Daten speichern zu lassen, sofern dies ihrem expliziten