Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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BG

Art. 36d Missachten von Verfügungen der Aufsichtsbehörde

1Ein beaufsichtigtes Institut, das einer von der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

Art. 36e Verjährung

Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in sieben Jahren.

Art. 36f Zuständigkeit

1Für die Widerhandlungen gegen Artikel 36a bis 36d ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht5 anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

2Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, überweist es die Akten dem Bundesstrafgericht. Die Artikel 73–82 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

Art. 36g Vereinigung der Strafverfolgung

Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist.

11. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 37 Verwaltungsverfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

Art. 38 Rechtsschutz

(gemäss Fassung des I. Teilberichts)

5 SR 313.0

6 SR 172.021