Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 52Fedlex · Ergebnisbericht

BG

Art. 30c Einstellung des Verfahrens

1Ergibt die Untersuchung, dass keine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt, so stellt die FINMA das Verfahren ein.

2Erfolgte eine Information über die Eröffnung des Verfahrens gestützt auf Artikel 21 Absatz 1, so informiert die FINMA über dessen Einstellung.

Art. 31 Bewilligungsentzug

1Die FINMA entzieht einem Institut oder einer Prüfgesellschaft die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

2Nach dem Bewilligungsentzug darf die bewilligte Geschäftstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden.

3Die Folgen des Bewilligungsentzugs richten sich nach den Bestimmungen der Gesetze nach Artikel 4.

Art. 31a Einziehung

1Die FINMA kann den vom Institut durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielten Gewinn einziehen. Ist dieser nicht mehr vorhanden, so besteht eine Ersatzforderung in gleicher Höhe. Artikel 59 StGB ist sinngemäss anwendbar.

2Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn das Institut durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.

3Die strafrechtliche Einziehung nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches3 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.

Art. 31b Berufsverbot

1Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen des Instituts fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem beaufsichtigten Institut untersagen.

2Das Berufsverbot kann für eine Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Art. 31c Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung

1Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft in geeigneter Form veröffentlichen.

2Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.

3 SR 311.0