Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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BG
Art. 31d Sonderbeauftragte oder Sonderbeauftragter
(gemäss Fassung des I. Teilberichts)
Art. 32 Berufsgeheimnis der FINMA-Beauftragten
(gemäss Fassung des I. Teilberichts)
10a. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 36a Pflichtverletzungen der Prüfgesellschaften
1Wer vorsätzlich als bewilligte Prüfgesellschaft oder fachkundige und unabhängige Person aufsichtsrechtliche Bestimmungen grob verletzt, indem er im Prüfungsbericht falsche Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt, eine vorgeschriebene Meldung an die Aufsichtsbehörde oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das geprüfte Institut unterlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Art. 36b Geschäftsbücher und Belege
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
b. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach den Vorschriften von Artikel 6 des Bankengesetzes vom 8. November 19344 aufstellt und veröffentlicht.
2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Art. 36c Prüfung der Jahresrechnung
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Jahresrechnung nicht durch eine bewilligte Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der Aufsichtsbehörde angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;
b. die ihm gegenüber der Prüfgesellschaft oder der fachkundigen und unabhängigen Person obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.