Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 51Fedlex · Ergebnisbericht
Bundesgesetz Anhang II über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)
vom (Teil Sanktionen, ergänzt FINMAG des I.Teilberichts)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 98 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2
beschliesst:
8. Abschnitt: Aufsichtsmittel der FINMA
Art. 28a Aufsichtsrechtliche Untersuchung
Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, so eröffnet die FINMA eine Untersuchung gegen das Institut und zeigt dies den Betroffenen an.
Art. 29 Pflichten zur Auskunft und zur Herausgabe von Akten
(gemäss Fassung des I. Teilberichts)
Art. 30 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
Verletzt ein Institut aufsichtsrechtliche Bestimmungen, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
Art. 30a Vorsorgliche Massnahmen
Die FINMA kann vorsorgliche Massnahmen treffen.
Art. 30b Feststellungsverfügung
Ergibt die Untersuchung, dass das beaufsichtigte Institut aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, so erlässt die FINMA selbst dann eine entsprechende Feststellungsverfügung gegen das fehlbare Institut, wenn keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden müssen.
SR ............
1 SR 101 2 2004–......