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Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 2 Seiten

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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. Mai 20031über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1bis (neu), 2 und 3

1bis Sie haben Anspruch auf Entschädigung der nicht gedeckten Kosten, die ihnen beim Vollzug des GAV aus den Kontrollen von meldepflichtigen Stellenantritten nach Artikel 9 Absatz 1 bis der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs2 entstehen.

2 Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des Bundes kommt der Bund für die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 1bis auf; im Falle einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung kommt derjenige Kanton dafür auf, der den entsprechenden Beschluss getroffen hat.

3 Höhe und Modalitäten der Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 1bis werden von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) beziehungsweise von der durch den Kanton bezeichneten Behörde festgelegt. Die Entschädigung wird auf Basis der von den Sozialpartnern ausgewiesenen Kosten berechnet. Die Behörden können mit den Sozialpartnern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Artikel 16b Absätze 2 und 3 und Artikel 16c Buchstabe c-h gelten sinngemäss.

1 SR 823.201

2 SR 142.203

2007–1655