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Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 2 Seiten

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Art. 16 Abs. 2, 3 und 4

2 Die tripartite Kommission des Bundes besteht aus 15 Mitgliedern, wovon fünf die Arbeitnehmerverbände vertreten, fünf die Arbeitgeberverbände, drei den Bund und zwei die Kantone.

3 Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus einer Person des Bundesamtes für Migration und zwei Personen der Direktion für Arbeit des SECO.

4 Die tripartite Kommission des Bundes wird von einem Mitglied der Direktion für Arbeit des SECO geleitet. Die Direktion für Arbeit führt auch das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation und namentlich ihre Kompetenzen sowie diejenigen der Subkommissionen, der Mitglieder und des Präsidiums festhält. Das Reglement muss vom Eidgenössischen Departement für Volkswirtschaft genehmigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 16e

5. Abschnitt: Anzahl Kontrollen

Art. 16e

Die mit dem Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen betrauten paritätischen Organe und die mit der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7a des Gesetzes beauftragten tripartiten Kommissionen müssen insgesamt 27'000 Kontrollen pro Jahr durchführen. Die Anzahl der zu entschädigenden Kontrollen wird in den Leistungsvereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 7a Absatz 3 des Gesetzes festgelegt.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova