Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf über die Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

1. Einleitung

Begleitend zur schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft am 1. Juni 20021 sind arbeitsmarktliche Massnahmen getroffen worden, mit denen verhindert werden soll, dass die Löhne in der Schweiz durch die Öffnung des Arbeitsmarktes unter Druck geraten. Ein wichtiger Teil dieser flankierenden Massnahmen (FlaM) stellt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) dar. Das Entsendegesetz räumt den im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern einen Anspruch auf minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen ein, welche vor allem in Bundesgesetzen, in ave GAV und in Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen im Sinne von Artikel 360a OR festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 EntsG).

Mit der Ausdehnung des FZA auf die neuen EU-Mitgliedstaaten am 1. April 2006 wurden die FlaM in wichtigen Punkten verbessert (FlaM II3). Im Entsendebereich wurden insbesondere die Verwaltungssanktionen gegen fehlbare ausländische Arbeitgeber um die sog. Dienstleistungssperre ergänzt und die Kantone wurden verpflichtet, eine genügende Zahl von Arbeitsmarktinspektoren zur Verfügung zu stellen. Ziel war, das Kontrollsystem der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen wirksamer zu gestalten und die Instrumente zur Durchsetzung zu verstärken. Damit sollte der mit der schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber den neuen EU-Staaten verbundenen Gefahr des Lohndumpings entgegengewirkt werden.

Im Bericht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Umsetzung der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr vom 27. September 20074 (FlaM-Bericht 2006/2007) wurde die Wirksamkeit dieser verstärkten Massnahmen aufgezeigt. Die Resultate ergaben, dass die Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen flächendeckend in allen Branchen durchgeführt und die Löhne überwiegend eingehalten wurden. Es zeigte sich aber auch, dass einzelne Branchen besonders durch Lohndumping gefährdet sind. Aufgrund der überwiegend positiven Bilanz bestand jedoch Einigkeit darin, dass keine einschneidenden Neuerungen des FlaM notwendig sind. Von Seiten der Arbeitnehmerschaft wurde auf gewisse Mängel im Vollzugssystem hingewiesen, welche sich auf die Wirksamkeit der FlaM auswirken. Eine aus diesem Anlass eingesetzte Arbeitsgruppe aus Vertretern der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite, der Kantone und des Bundes hat Lösungsvorschläge ausgearbeitet, mit denen der Vollzug des Gesetzes optimiert werden soll. Diese Massnahmen wurden in der Botschaft des Bundesrates vom 14. März 20085 betreffend der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, sowie des Protokolls zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

FZA; SR 0.142.112.681

2 SR 823.20

3 AS 2006 979

4 http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=14787

5 BBl 2008 2135